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Ein Unfall im Straßenverkehr im Sinne des § 142 StGB setzt das Vorliegen eines nicht nur belanglosen Fremdschadens voraus. Das Überfahren einer Leiche stellt keinen solchen Schaden dar, da eine Leiche keinen Sachwert repräsentiert, dessen Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen könnte. Auch eine Verletzung des Totenfürsorgerechts oder des Pietätsempfindens der Angehörigen begründet keinen Schaden im Rechtssinne des § 142 StGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |