Das Verkehrslexikon

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BayObLG v. 24.10.2025: Qualifizierter Rotlichtverstoß: Spurwechsel im Kreuzungsbereich und Regelfahrverbot




Das BayObLG (Urteil vom 24.10.2025 - 201 ObOWi 699/25) hat entschieden:

   Ein grundsätzlich mit einem Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV i. V.m. lfd. Nr. 132.3 BKat zu ahndender qualifizierter Rotlichtverstoß ist nicht milder zu bewerten, weil der Fahrzeugführer nach Einfahren in den Kreuzungsbereich von der durch Grünlicht freigegebenen Linksabbiegerspur auf die durch Rotlicht gesperrte Rechtsabbiegerspur überwechselt. Die Anerkennung einer Privilegierungswirkung im Hinblick auf das verwirkte Regelfahrverbot mit der Begründung, durch den Fahrspurwechsel seien andere Verkehrsteilnehmer nicht konkret gefährdet worden, ist rechtsfehlerhaft. Die Bedeutung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes wird nicht dadurch relativiert, dass der Betroffene nach dem Verstoß besondere Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer genommen hat, zu der er ohnehin verpflichtet gewesen wäre.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Der qualifizierte Rotlichtverstoß
und
Fahrverbot bei sog. Regelverstößen - Regelfahrverbot


Gründe:


1. Ein grundsätzlich mit einem Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV i. V.m. lfd. Nr. 132.3 BKat zu ahndender qualifizierter Rotlichtverstoß ist nicht deshalb milder zu bewerten, weil der Fahrzeugführer nach Einfahren in den Kreuzungsbereich von der durch Grünlicht frei gegebenen Linksabbiegerspur auf die durch Rotlicht gesperrte Rechtsabbiegerspur überwechselt. Dies gilt auch dann, wenn der Entschluss zum Spurwechsel erst nach dem Einfahren in den Kreuzungsbereich gefasst wird.

2. Die Anerkennung einer Privilegierungswirkung im Hinblick auf das verwirkte Regelfahrverbot mit der Begründung, durch den Fahrspurwechsel seien andere Verkehrsteilnehmer nicht konkret gefährdet worden, ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil damit das Fehlen des besonderen Sanktionsschärfungsgrundes nach lfd. Nr. 132.3.1 BKat dem Betroffenen zugute gebracht würde.

3. Die Bedeutung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes wird nicht dadurch relativiert, dass der Betroffene nach dem Verstoß besondere Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer genommen hat, zu der er ohnehin verpflichtet gewesen wäre.

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