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Ein grundsätzlich mit einem Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV i. V.m. lfd. Nr. 132.3 BKat zu ahndender qualifizierter Rotlichtverstoß ist nicht milder zu bewerten, weil der Fahrzeugführer nach Einfahren in den Kreuzungsbereich von der durch Grünlicht freigegebenen Linksabbiegerspur auf die durch Rotlicht gesperrte Rechtsabbiegerspur überwechselt. Die Anerkennung einer Privilegierungswirkung im Hinblick auf das verwirkte Regelfahrverbot mit der Begründung, durch den Fahrspurwechsel seien andere Verkehrsteilnehmer nicht konkret gefährdet worden, ist rechtsfehlerhaft. Die Bedeutung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes wird nicht dadurch relativiert, dass der Betroffene nach dem Verstoß besondere Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer genommen hat, zu der er ohnehin verpflichtet gewesen wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |