Das Verkehrslexikon

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BayObLG v. 03.02.2025: Zur Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren und Toleranzwert bei standardisiertem Messverfahren




Das BayObLG (Urteil vom 03.02.2025 - 201 ObOWi 22/25) hat entschieden:

   Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren bei anschließendem Anhalten bestimmt sich die prozessuale Tat nach § 264 StPO in erster Linie nach dem einem Betroffenen vorgeworfenen Fahrverhalten vor seiner Anhaltung; exakte Tatzeit und exakter Tatort spielen eine untergeordnete Rolle. Bei einer im standardisierten Messverfahren durchgeführten Geschwindigkeitsmessung ist der die technischen Unsicherheitsfaktoren abbildende Toleranzwert im Falle eines rechnerisch ermittelten Zwischenwerts immer auf den nächsthöheren ganzzahligen Wert aufzurunden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren oder Vorausfahren
und
Standardisierte Messverfahren


Gründe:


1. Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren bei anschließendem Anhalten bestimmt sich die prozessuale Tat nach § 264 StPO in erster Linie nach dem einem Betroffenen vorgeworfenen Fahrverhalten vor seiner Anhaltung. Exakte Tatzeit und exakter Tatort spielen eine untergeordnete Rolle.

2. Bei einer im standardisierten Messverfahren durchgeführten Geschwindigkeitsmessung ist der die technischen Unsicherheitsfaktoren abbildende Toleranzwert im Falle eines rechnerisch ermittelten Zwischenwerts immer auf den nächsthöheren ganzzahligen Wert aufzurunden.

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