Das Verkehrslexikon

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Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren bzw. Vorausfahren - kein standardisiertes Messverfahren

Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren oder Vorausfahren




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Ungeeichter Tacho
Mindestabstand
Gleichbleibender Abstand
Länge der Messstrecke

Digitaler Tachometer Proof Speed
Video-System Q
Nachfahren bei Nacht und Nebel
Geständnis des Betroffenen
Toleranzabzüge

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Einleitung:


Vielfach wird ein Geschwindigkeitsverstoß dadurch festgestellt, dass Polizeibeamte in gleichbleibendem Abstand über eine längere Fahrstrecke hinter dem Betroffenen herfahren und ihre vom Tacho abgelesenen Wahrnehmungen ohne irgendwelche zusätzlichen Beweisdokumentationen später als Zeugen bestätigen.


Dabei ist mit folgenden - zu Toleranzabzügen führenden - Fehlerquellen zu rechnen:

Fehlerquellen im Tachometer
Eigenfehler des "justierten Tachometers"
Fehlerquellen des Fahrzeugs
Ablesefehler
Fehler durch Abstandsveränderungen

Je nachdem, zu welcher Tageszeit, unter welchen Witterungsbedingungen oder ob mit oder ohne geeichten Tacho des Polizeifahrzeugs die entsprechenden Feststellungen getroffen werden, wird den nicht gänzlich zu vermeidenden Unsicherheitsfaktoren mit einem unterschiedlich hohen Toleranzabzug zu begegnen versucht.

Bei nicht justiertem und nicht geeichten Tacho wird überwiegend ein Toleranzabzug von 20% angenommen.

Besondere tatrichterliche Feststellungen sind erforderlich, wenn das Nachfahren bei Dunkelheit geschieht.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit

Einführung:
Die Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes durch Nachfahren

Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen

Standardisierte Messverfahren

Messgeräte

Toleranzabzüge bei standardisierten Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen

Toleranzabzüge bei der Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen durch Nachfahren

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Allgemeines:


Becker:
Zur Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes durch Nachfahren bei geeichtem Tacho und Fotodokumentation

KG Berlin v. 25.02.1998:
Bei einer von dem Tachometer des Polizeifahrzeugs abgelesen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h verlangt die Rechtsprechung grundsätzlich einen Höchstabstand zwischen dem Polizeifahrzeug und dem verfolgten Fahrzeug von 100 Metern und eine Mindestmessstrecke von 500 Metern. Feste Messpunkte sind bei dieser Messmethode nicht erforderlich. Für etwaige Messungenauigkeiten, auch im Hinblick auf die Abstandsschätzung, sowie für die fehlende Eichung des Tachometers des Polizeifahrzeugs genügt der hier berücksichtigte Toleranzwert von 20%.

OLG Jena v. 10.04.2006:
Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren handelt es sich nicht um ein standardisiertes Messverfahren. Denn die Verlässlichkeit dieser Art der Geschwindigkeitsmessung hängt entscheidend davon ab, mit welcher Zuverlässigkeit das Abstandsverhalten über längere Zeit mit bloßem Auge beobachtet wird.

OLG Karlsruhe v. 16.10.2006:
Da die Zuverlässigkeit der verschiedenen in der Praxis verwendeten Messmethoden und ihr vom Tatrichter zu beurteilender Beweiswert naturgemäß voneinander abweichen, muss der Tatrichter, um dem Beschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewendeten Messverfahren jeweils auch den berücksichtigten Toleranzwert angeben. Da es aber mehrere Videonachfahrsysteme gibt, ist die Bezeichnung des bei der Messung verwendeten Verfahrens erforderlich.

AG Saarbrücken v. 08.01.2008:
Erfolgt die Übertragung der Wegstreckeninformation unter Verwendung zusätzlicher technischer Baugruppen wie einem Canbus, so müssen diese bei der Bauartzulassung berücksichtigt werden. Solche Datentelegramme können durchaus die bisher üblichen Wegimpulse ersetzen, ohne unzulässige Messwertbeeinflussungen zu verursachen. Zum Ausgleich für die insoweit formell fehlerhafte Eichung ist ein Tolereanzabzug von insgesamt 10% vorzunehmen.

OLG Hamm v. 04.08.2008:
Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren handelt es sich nicht um ein standardisiertes Messverfahren. Das bedeutet, dass dem tatrichterlichen Urteil die Grundlagen der Messung zu entnehmen sein müssen. Nach den von der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen muss dem tatrichterlichen Urteil in diesen Fällen zu entnehmen sein, wie lang die Messstrecke und wie groß der gleichbleibende Abstand zwischen dem vorausfahrenden Betroffenen und dem nachfahrenden Messfahrzeug waren, außerdem ob der verwendete Tachometer binnen Jahresfrist justiert/geeicht war und mit welchen Geschwindigkeiten gefahren worden ist.

OLG Bamberg v. 03.02.2014:
Hat der Tatrichter im Bußgeldverfahren entgegen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung nicht ausdrücklich mitgeteilt, welche der verschieden Betriebsarten des verwendeten Messsystems ProVida 2000 bei der Messung zum Einsatz gekommen ist, lässt sich den Urteilsgründen aber gleichwohl entnehmen, dass die durchgeführte Messung durch Nachfahrt sowie durch Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit erfolgt ist und der Richter den Tatnachweis nicht etwa aufgrund einer manuellen Weg-/Zeitberechnung als erbracht angesehen hat, so ist dies nicht zu beanstanden.

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Ungeeichter Tacho:


Becker:
Zur Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes durch Nachfahren bei ungeeichtem Tacho und ohne Fotodokumentation

BayObLG v. 17.04.1996:
Die Annahme, aus einer in einem nachfolgenden Fahrzeug vom ungeeichten Tachometer abgelesenen Geschwindigkeit von 180 km/h ergebe sich eine Mindestgeschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs von 144 km/h (Sicherheitsabschlag von 20%), bedarf auch bei einer Meßstrecke von 2.000 m näherer Begründung zur höchsten für möglich gehaltenen Abstandsveränderung, wenn der Abstand 600 m betragen hat.

OLG Hamm v. 07.02.2013:
Ein Geschwindigkeitsverstoß kann durch Hinterherfahren mit einem ungeeichten Tacho festgestellt werden. Ein Sicherheitsabschlag von 20 % des abgelesenen Wertes ist ausreichend.

OLG Oldenburg v. 05.01.2015:
Allein die Angabe von Polizeibeamten, der ungeeichte Tacho des kontrollierenden Polizeifahrzeuges habe "mehr als 63 km/h" angezeigt, genügt zur Feststellung einer über 50 km/h liegenden Geschwindigkeit eines LKW's (§ 4 Abs. 3 StVO) nicht.

KG Berlin v. 22.08.2017:
Die Verurteilung wegen einer zur Nachtzeit begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung hat keinen Bestand, wenn die Geschwindigkeit durch Nachfahren mit ungeeichtem Tacho ermittelt wurde und das Urteil den Verfolgungsabstand mit 300 Meter mitteilt, aber keine Feststellungen zur Straßenbeleuchtung und zu den Verkehrsverhältnissen enthält.

KG Berlin v. 05.04.2019:
Für die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist anerkannt, dass sie als Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung auch dann ausreichen kann, wenn der Tachometer des nachfahrenden Fahrzeugs ungeeicht und nicht justiert war. Hierfür müssen die Messstrecke ausreichend lang und der Abstand des nachfolgenden Fahrzeugs gleichbleibend und möglichst kurz sein; zugleich muss die Geschwindigkeitsüberschreitung wesentlich sein. - Bei Geschwindigkeiten von 100 km/h und mehr sollen die Urteilsfeststellungen belegen, dass die Messstrecke nicht kürzer als 500 Meter war. Bei Geschwindigkeiten über 90 km/h soll der Verfolgungsabstand nicht mehr als 100 Meter betragen.

OLG Köln v. 03.12.2021:
Bei der Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren in einem Fahrzeug mit nicht justiertem Tachometer ist regelmäßig ein erster Toleranzabzug von der abgelesenen Geschwindigkeit von 10% zuzüglich 4 km/h für mögliche Eigenfehler des Tachometers sowie ein weiterer Toleranzabzug zwischen 6 und 12% der abgelesenen Geschwindigkeit erforderlich, um weiteren Fehlerquellen, wie Ablesefehlern sowie solchen Fehlern, die aus Abstandsveränderungen und/oder der Beschaffenheit des Fahrzeugs resultierten zu begegnen (teilweise Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).

KG Berlin v. 26.01.2022:
Bei der Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren mit ungeeichtem Tacho kann ein zu geringer Abstand durch eine die Mindestanforderungen weit übertreffende Länge der Messstrecke und durch einen großzügigen Toleranzabzug kompensiert werden.

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Mindestabstand:


OLG Jena v. 10.04.2006:
Der einzuhaltende Messabstand beim Nachfahren darf bei abzulesenden Geschwindigkeiten über 90 km/h grundsätzlich maximal 100 m betragen. Geringere Abstände sind zwar vorteilhaft, weil dann noch eher die Möglichkeit besteht, rechtzeitig Änderungen des Abstandes zu bemerken.

OLG Bamberg v. 04.02.2010:
Nach überwiegender Auffassung der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung gilt, dass bei guten Sichtverhältnissen, geringem Abstand zwischen vorausfahrendem Pkw und Messfahrzeug, gleichbleibendem Abstand, ausreichend langer Messstrecke und Ablesung des Tachometers in kurzen Abständen ein Sicherheitsabschlag von 20 % ausreichend ist. Am Tage und bei guten Sichtverhältnissen ist ein gleichbleibender Abstand von 200 m nicht zu beanstanden, wenn sich erfahrene Polizeibeamte bei dessen Einhaltung an Lichtmasten orientieren.

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Gleichbleibender Abstand:


OLG Jena v. 10.04.2006:
Der einzuhaltende Messabstand beim Nachfahren darf bei abzulesenden Geschwindigkeiten über 90 km/h grundsätzlich maximal 100 m betragen. Geringere Abstände sind zwar vorteilhaft, weil dann noch eher die Möglichkeit besteht, rechtzeitig Änderungen des Abstandes zu bemerken.

OLG Hamm v. 04.08.2008:
Haben die Polizeibeamten keinen gleich bleibenden Abstand eingehalten, sondern hat sich dieser nach ihren Angaben teilweise vergrößert, ist der Schluss gerechtfertigt, dass der Betroffene dann mit einer noch höheren als der gemessenen Geschwindigkeit gefahren ist, so dass er durch die Annahme eines konstanten Abstandes und einer darauf beruhenden konstanten Geschwindigkeit nicht beschwert ist.

OLG Oldenburg v. 08.11.2012:
Bei einer Geschwindigkeitsmessung mittels Nachfahren bei Dunkelheit mit einem Polizeifahrzeug, das weder mit einem geeichten noch justierten Tachometer ausgestattet ist, ist es erforderlich festzustellen, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, also ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Lichtquellen aufgehellt war und der Abstand so ausreichend erfasst und geschätzt werden konnte und ob für die Schätzung des gleichbleibenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren.

OLG Celle v. 11.03.2013:
Aus den Feststellungen zur Messung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Hinterherfahren zur Nachtzeit muss sich grundsätzlich auch ergeben, an welchen äußeren Anzeichen die Messbeamten die Einhaltung des gleichbleibenden Abstandes zum gemessenen Fahrzeug erkannt haben. Solcher Feststellungen bedarf es allerdings dann nicht, wenn sich das gemessene Fahrzeug ständig im Lichtkegel des folgenden Polizeifahrzeuges befand.

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Länge der Messstrecke:


BayObLG v. 17.04.1996:
Die Annahme, aus einer in einem nachfolgenden Fahrzeug vom ungeeichten Tachometer abgelesenen Geschwindigkeit von 180 km/h ergebe sich eine Mindestgeschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs von 144 km/h (Sicherheitsabschlag von 20%), bedarf auch bei einer Meßstrecke von 2.000 m näherer Begründung zur höchsten für möglich gehaltenen Abstandsveränderung, wenn der Abstand 600 m betragen hat.

OLG Bamberg v. 02.12.2005:
Bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren sollte die Messstrecke bei Geschwindigkeiten von 100 km/h und mehr mindestens 500 m betragen. Nach der Ziff. 2 VU-Richtlinie Anlage 2a (Geschwindigkeitsüberwachung mit Hilfe fahrender Polizeifahrzeuge) soll die Messstrecke sogar bereits für Geschwindigkeiten über 90 km/h 500 m betragen. Ein Unterschreiten dieser Anforderungen ist insbesondere dann nicht möglich, wenn bei der Messung auch der erforderliche Abstand - im vorliegenden Fall ist nicht ausgeschlossen, dass der Abstand bei einer Geschwindigkeit von ca. 170 km/h teilweise erheblich größer als 200 m war - nicht eingehalten wurde.

OLG Jena v. 10.04.2006:
Die erforderliche Mindestmessstrecke beträgt bei abgelesenen Geschwindigkeiten über 90 km/h grundsätzlich 500 m. Dabei handelt es sich nur um einen Richtwert, dessen Unterschreitung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls unschädlich sein kann.

AG Mettmann v. 07.05.2012:
Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist die Mindestmessstrecke grundsätzlich geschwindigkeitsabhängig. Bei einer Geschwindigkeit von über 90 km/h wird eine Mindestmessstrecke von 500 Metern vorausgesetzt. Die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist im Bußgeldverfahren nicht verwertbar, wenn die Messstrecke keinen geraden Verlauf aufweist, sondern eine S-Kurve darstellt, die zunächst bergab und dann wieder bergauf geht, und wenn der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen am Anfang zwischen 90 und 100 Metern betrug und sich im Rahmen der Messung auf 150 Meter vergrößerte.

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Digitaler Tachometer Proof Speed:


Digitaler Tachometer Proof Speed

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Video-System Q:


Video-Verkehrsüberwachungsanlage Q

OLG Köln v. 06.09.2016:
Die an die richterliche Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen sind insbesondere auch für die Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen durch Nachfahren mit einem Messfahrzeug unter Verwendung der Video-Verkehrsüberwachungsanlage Q in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Dabei handelt es sich um ein zur Geschwindigkeitsmessung anerkanntes, sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Es genügt daher in der Regel, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und der Geschwindigkeit stützt, wie sie nach Abzug der zum Ausgleich systemimmanenter Messungenauigkeiten zu berücksichtigenden Messtoleranz von 5 % ermittelt worden ist. Angaben zur Nachfahrstrecke und den ermittelten Messergebnissen zu Zeit und Weg sind nicht erforderlich.

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Nachfahren bei Nacht und Nebel:


OLG Köln v. 19.10.1993:
Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren und Tachometervergleich bedarf es weiterhin näherer Feststellungen im tatrichterlichen Urteil (Abgrenzung BGH, 19. August 1993, 4 StR 627/92, NJW 1993, 3081).

BayObLG v. 01.08.1994:
Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren und Tachometervergleich bedarf es weiterhin näherer Feststellungen im tatrichterlichen Urteil zum (gleichbleibenden) Abstand zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem Polizeifahrzeug sowie zur Länge der Nachfahrstrecke. Wird die Geschwindigkeitsmessung nachts durchgeführt, bedarf es überdies auch näherer Feststellungen zu den Beleuchtungs- und Sichtverhältnissen, um die Zuverlässigkeit der Messung überprüfen zu können.

OLG Hamm v. 22.09.1998:
Wenn das Amtsgericht in seinem Urteil feststellt, dass die Sichtweite infolge des Nebels zur Nachtzeit weniger als 50 m betragen hat, so ist nicht nachzuvollziehen, wie der Tatrichter ausreichende Feststellungen zu einem in etwa gleichbleibenden Abstand des Polizeifahrzeuges zum vorausfahrenden Fahrzeug feststellen konnte. Allerdings sind die vom Tatrichter festgestellten erzielten Messergebnisse nicht schlechthin unbrauchbar, die auf der Hand liegenden Ungenauigkeiten müssten aber je nach festzustellender Sachlage durch höhere Abschläge korrigiert werden. Ein Toleranzabzug von 15% ist dann nicht ausreichend.

OLG Hamm v. 04.11.2003:
Beim Nachfahren zur Nachtzeit muss der Tatrichter über die allgemeinen Grundsätze zur Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren hinaus zusätzliche Feststellungen zu den Beleuchtungsverhältnissen, zur sicheren Feststellung oder Schätzung eines gleichbleibenden Abstandes und zur Sichtbarkeit des verfolgten Fahrzeugs treffen.

OLG Hamm v. 06.09.2005:
Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die durch Messung durch Nachfahren festgestellt worden ist

OLG Hamm v. 15.12.2005:
Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit

OLG Jena v. 10.04.2006:
Die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren kann auch zur Nachtzeit durchgeführt werden. Da zur Nachtzeit aber regelmäßig schlechtere Sichtverhältnisse vorherrschen als bei Tag, hat sich der Tatrichter in aller Regel mit den Bezugspunkten der Abstandsmessung auseinanderzusetzen. Dies erfordert die Mitteilung, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren und ob und warum der (gleich bleibende) Abstand zum vorausfahrenden Pkw des Betroffenen durch den nachfahrenden Polizeibeamten sicher erfasst und geschätzt werden konnte.

OLG Hamm v. 19.03.2009:
Beim Nachfahren bei Dunkelheit reicht eine Messtrecke von 500 m aus, wenn sich der Abstand vergrößert. Die Vergrößerung des Abstandes kann auch allein durch die Sichtbarkeit der Rücklichter festgestellt werden, ohne dass auch die Umrisse des Fahrzeugs sichtbar sein müssen. Auch bei einer Messung mit dem Privatfahrzeug eines Polizeibeamten ist lediglich der Toleranzabzug von 20% wie bei einem nicht geeichten Polizeifahrzeug mit unjustiertem Tacho zu gewähren.

OLG Hamm v. 15. 9.2011:
Bei den in der Regel schlechten Sichtverhältnissen zur Nachtzeit bedarf es für den Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes durch Nachfahren grundsätzlich näherer Angaben dazu, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Sichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte und ob für die Schätzung des gleichbleibenden Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren.

OLG Düsseldorf v. 22.11.2013:
Bei den in der Regel schlechten Sichtverhältnissen zur Nachtzeit bedarf es neben der Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze zur Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zusätzlich näherer Feststellungen im Urteil dazu, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch die Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeuges oder durch andere Lichtquellen ausreichend aufgehellt und damit sicher erfasst und geschätzt werden konnten und ob für die Schätzung des gleich bleibenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren. Auch sind Ausführungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeuges und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren.

OLG Hamm v. 10.03.2017:
Bei einer bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen durchgeführten Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren sind zusätzlich Angaben über die Beobachtungsmöglichkeiten der Polizeibeamten, insbesondere zum Abstand der Fahrzeuge und zur Sicht- und Beleuchtungssituation vor Ort erforderlich. - Je kürzer die Messstrecke ist, um so genauer sind die Umstände der Messung darzustellen.

OLG Hamm v. 18.12.2017:
Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit muss das tatrichterliche Urteil Feststellungen dazu enthalten, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Lichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte, und ob für die Schätzung des gleich bleibenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz Dunkelheit erkennbare Orientierungspunkte vorhanden waren. Auch sind Ausführungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.2011 - III-2 RBs 108/11 -; OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2003 - 2 Ss OWi 201/03 -; OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2005 - 2 Ss OWi 512/05 -, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2013 - IV-2 RBs 122/13).

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Geständnis des Betroffenen:


Zur Verwertung des Geständnisses des Betroffenen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

OLG Hamm v. 14.01.1999:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich auf ein – uneingeschränktes und glaubhaftes – Geständnis des Betroffenen gestützt werden. Liegt dieses vor, reicht die Mitteilung des (standardisierten) Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit aus. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch für Messungen durch Nachfahren. Etwas anderes lässt sich jedenfalls den grundlegenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs nicht entnehmen. Dieser hat in seinen Ausführungen keine Beschränkung hinsichtlich deren Geltung, z.B. nur auf Laser- oder andere technische Messverfahren, vorgenommen. Er hat vielmehr bei den von ihm erwähnten "standardisierten" Verfahren gerade auch das Messen einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren mit unverändertem Abstand aufgeführt. Daraus lässt sich nur der Schluss ziehen, dass bei Vorliegen eines Geständnisses grundsätzlich auch bei dieser Messmethode die bloße Angabe des Messverfahrens und des Toleranzwertes ausreicht. Wie im einzelnen die vorwerfbare Geschwindigkeit ermittelt worden ist und ob die dafür von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze beachtet worden sind, muss das angefochtene Urteil dann nicht mitteilen.

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Toleranzabzüge:


Zum Toleranzabzug bei der Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen durch Nachfahren

Toleranzabzüge bei standardisierten Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen

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