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Die Zurücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid ist nur bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug möglich. Eine telefonische Beschränkung des Einspruchs, die vom Richter als Vermerk aufgenommen wird, sowie eine fernmündliche Verzichtserklärung auf Beschlussgründe sind wirksam. Die berufliche Dringlichkeit der Kfz-Nutzung für einen Arzt begründet regelmäßig keine unzumutbare Härte bei einem Fahrverbot. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |