Das Verkehrslexikon

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BayObLG v. 12.05.2025: Zurücknahme und Beschränkung des Einspruchs, Verzicht auf Beschlussgründe und Härte beim Fahrverbot im OWi-Verfahren




Das BayObLG (Urteil vom 12.05.2025 - 202 ObOWi 262/25) hat entschieden:

   Die Zurücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid ist nur bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug möglich. Eine telefonische Beschränkung des Einspruchs, die vom Richter als Vermerk aufgenommen wird, sowie eine fernmündliche Verzichtserklärung auf Beschlussgründe sind wirksam. Die berufliche Dringlichkeit der Kfz-Nutzung für einen Arzt begründet regelmäßig keine unzumutbare Härte bei einem Fahrverbot.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die Beschränkung des Einspruchs bzw. der Rechtsbeschwerde auf die Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren
und
Die Rücknahme des Einspruchs im Strafbefehls- und OWi--Verfahren


Gründe:


1. Die Zurücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid ist nur bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug möglich. Ist das Verfahren auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hin bereits beim Rechtsbeschwerdegericht anhängig, scheidet die Rücknahme aus.

2. Auf die zulässige Rechtsbeschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, ob der Tatrichter zu Recht von einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs nach § 67 Abs. 2 OWiG ausgegangen ist. Die telefonische Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid, die nach Eingang der Akten beim Amtsgericht vom zuständigen Richter als Vermerk aufgenommen wird, ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen wirksam.

3. § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG sieht eine besondere Form für den Verzicht auf Beschlussgründe nicht vor. Eine fernmündlich dem Gericht übermittelte und vom zuständigen Richter niedergelegte Verzichtserklärung ist ausreichend.

4. Dass der Betroffene beruflich im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit auf die Nutzung seines Kfz dringend angewiesen ist, genügt für die Annahme einer durch das Fahrverbot ausgelösten unzumutbaren Härte regelmäßig nicht.

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RechtsgebieteArzt, Aufhebung, Augenblicksversagen, Bereit-schaftsdienst, Beschluss, Beschlussgründe, Beschränkung, Bewertungsspielraum, Bußgeld-bescheid, Denkzettelfunktion, Einspruch, Ein-spruchsrücknahme, Ermächtigung, Existenz, Fahrverbot, fernmündlich, Geldbuße, Gleichbe-handlung, Höchstgeschwindigkeit, Prozesshandlung, Rechtsbeschwerde, Rechtsfolgenausspruch, Rechtskraft, Rechtspfleger, Rücknahme, Sachrüge, telefonisch, Urkundsbeamter, Verfahrensrüge, Vermerk, Verzicht, Verzichtserklärung, Vollmacht, ZurückverweisungVorschriften§ 24 StVG, 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 25 Abs. 2a StVG, § 26a StVG; § 302 Abs. 2 StPO, § 411 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 353 StPO, § 65 OWiG, § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG, § 67 Abs. 2 OWiG, § 69 Abs. 4 OWiG, § 71 OWiG, § 72 Abs. 6 OWiG, § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG, § 8 Abs. 1 RPflG, § 8 Abs. 5 RpflG, § 4 Abs. 1 BKatV

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