|
Die Erwägungen des Berufungsgerichts, wonach dem Geschädigten und damit dem Haftpflichtversicherer mangels eigener Rechtsbeziehung zum Subunternehmer und aus dem Werkvertrag mit der Fachwerkstatt kein Anspruch auf Offenlegung der Rechnung für erbrachte Lackierarbeiten zustehe und ein insoweit geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht ins Leere laufe, halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |