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Ist der Verteidiger nicht mit nachgewiesener Vollmacht im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG zur Vertretung befugt, darf nicht in Abwesenheit des Betroffenen zur Sache verhandelt werden; vielmehr ist der Einspruch des Betroffenen ohne Verhandlung zur Sache durch Prozessurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG zu verwerfen. Ein Zulassungsgrund wegen Verletzung rechtlichen Gehörs besteht in diesem Fall nicht, da bei prozessordnungsgemäßer Verfahrensweise dem Betroffenen von Gesetzes wegen jede Form rechtlichen Gehörs (zur Sache) abgeschnitten gewesen wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |