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Folgt der Tatrichter dem Gutachten eines Sachverständigen zur Täteridentifizierung, hat er die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachtens so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht die Beweiswürdigung überprüfen kann. Dies umfasst die Mitteilung des ausgewerteten Bildmaterials, der herausgearbeiteten morphologischen Merkmale und deren Anzahl. Zudem ist darzustellen, in welchem Maße der Sachverständige Übereinstimmungen festgestellt, auf welche Art und Weise er diese ermittelt hat und welche Aussagekraft er ihnen beimisst. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |