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Im Bußgeldverfahren wegen eines Abstandsverstoßes ist dem Verteidiger Akteneinsicht in die Schulungsnachweise des Messverantwortlichen und das Referenzvideo für die Vorgängerversion der derzeitigen VKS-Version zu gewähren. Der Streit um den Umfang der Akteneinsicht entsteht denklogisch nahezu immer nach dem Einspruch, weshalb das Verfahren der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 62 OWiG einen Anwendungsbereich vor dem gerichtlichen Verfahren haben muss, um der Verteidigung die Durchsetzung ihres Rechts auf Akteneinsicht zu ermöglichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |