Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Aichach v. 07.07.2025: Umfang der Akteneinsicht in Bußgeldverfahren: Herausgabe von Schulungsnachweisen und Referenzvideos; Anwendungsbereich des § 62 OWiG




Das Amtsgericht Aichach (Urteil vom 07.07.2025 - 3 OWi 53/25) hat entschieden:

   Im Bußgeldverfahren wegen eines Abstandsverstoßes ist dem Verteidiger Akteneinsicht in die Schulungsnachweise des Messverantwortlichen und das Referenzvideo für die Vorgängerversion der derzeitigen VKS-Version zu gewähren. Der Streit um den Umfang der Akteneinsicht entsteht denklogisch nahezu immer nach dem Einspruch, weshalb das Verfahren der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 62 OWiG einen Anwendungsbereich vor dem gerichtlichen Verfahren haben muss, um der Verteidigung die Durchsetzung ihres Rechts auf Akteneinsicht zu ermöglichen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Das Recht auf Akteneinsicht
und
Umfang der Akteneinsicht bei den häufigsten Verkehrsordnungswidrigkeiten, insbesondere bei Geschwindigkeitsverstößen


Gründe:


Zum Anwendungsbereich des § 62 OWiG. Amtsgericht Aichach3 OWi 53/25In dem Bußgeldverfahren gegen pp. Verteidiger: Rechtsanwalt wegen StVO/OWierlässt das Amtsgericht Aichach durch den Richter am Amtsgericht pp. am 7. Juli 2025 folgendenBeschluss1. Auf den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hin wird die Entscheidung zur Akteneinsicht durch das Polizeiverwaltungsamt vom 11.12.2024 teilweise aufgehoben. Dem Verteidiger ist folgendes herauszugeben: Schulungsnachweise des Messverantwortlichen gemäß Anforderung des Verteidigers vom 05.11.2024 und das Referenzvideo für die Vorgängerversion der derzeitigen VKS-Version2. Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen.3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse Gründe:

Am 04.11.2024 erließ das Polizeiverwaltungsamt Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen wegen eines Abstandsverstoßes. Mit Schreiben vom 05.11.2024 verlangte der Verteidiger die Herausgabe zahlreicher einzeln bezeichneter aufgelisteter Unterlagen und Informationen. Mit Schreiben vom 11.12.2024 wurden dem Verteidiger durch die Verwaltungsbehörde zahlreiche Unterlagen übersandt und das Gesuch im Übrigen zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 17.01.2024 wurde durch den Verteidiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, wobei der Antrag dahingehend konkretisiert wurde, dass das "Referenzvideo", der "Schulungsnachweis des Mess-/Kontrollbeamten" und die "Bedienungsanleitung des Messgeräts" noch zur Einsicht zu übersenden seien.

Der Verwaltungsbehörde liegen von den nicht bereits herausgegebenen Unterlagen der Schulungsnachweis der handelnden Messperson und das Referenzvideo der Vorgängerversion der derzeitigen VKS-Version vor. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob diese beim Polizeiverwaltungsamt oder bei einer Dienststelle verwahrt werden. Für die Einrichtung der Messtelle mit VKS 3 wurde ein Referenzvideo erstellt. Für die Umstellung auf VKS 4.5 musste kein neues erstellt werden. Deswegen ist auf Antrag das vorhandene Referenzvideo herauszugeben. Die Bedienungsanleitung wurde durch Zurverfügungstellung eines Links herausgegeben. Dies ist völlig ausreichend. Insoweit war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Ergänzend wird zu den völlig unbehelflichen Ausführungen des Polizeiverwaltungsamts vom 23.06.2025 noch angemerkt:Akteneinsicht wird durch die Verteidigung nahezu immer nach (!) Erlass eines Bußgeldbescheids beantragt. Also wird denklogisch der Streit um den Umfang der Akteneinsicht nahezu immer nach dem Einspruch entstehen. Wäre die fernliegende Rechtsauffassung des PVA richtig, so hätte das Verfahren der gerichtlichen Entscheidung nahezu keinen Anwendungsbereich und es bestünde formal keine Möglichkeit für die Verteidigung, ihr Recht auf Akteneinsicht vor dem gerichtlichen Verfahren durchzusetzen. Amtsgericht Aichach, 3 OWi 53/25, Entscheidung vom 07.07.2025 [IWW-Abruf 250075, Urteilsvolltext]

s beantragt. Also wird denklogisch der Streit um den Umfang der Akteneinsicht nahezu immer nach dem Einspruch entstehen. Wäre die fernliegende Rechtsauffassung des PVA richtig, so hätte das Verfahren der gerichtlichen Entscheidung nahezu keinen Anwendungsbereich und es bestünde formal keine Möglichkeit für die Verteidigung, ihr Recht auf Akteneinsicht vor dem gerichtlichen Verfahren durchzusetzen. Somit würde der Verteidigung auch die Möglichkeit genommen, nach Prüfung der Unterlagen, den Einspruch vor dem gerichtlichen Verfahren zurückzunehmen. Es befremdet das Gericht im Übrigen, wie gleichgültig eine an das Gesetz gebundene Behörde mit der gesetzlichen 3-Tagesfrist umzugehen sich anmaßt. "Soll-Vorschrift", "kann nicht erfüllt werden" (ohne jede Begründung).

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