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Die Anforderungen an eine Verfahrensrüge wegen der Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens im Ordnungswidrigkeitenverfahren sind hoch; es müssen konkrete Angaben zum gestellten Antrag und den Ablehnungsgründen des Tatgerichts gemacht werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG). Die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags ist im Ordnungswidrigkeitenrecht eng mit der Aufklärungsrüge verknüpft und kann praktisch nicht selbständig, sondern nur mit der Aufklärungsrüge geltend gemacht werden. Ein Bußgeldgericht kann einen Beweisantrag als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ablehnen, wenn eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, der Sachverhalt für geklärt erachtet wird und die beantragte Beweiserhebung nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts nicht erforderlich ist (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |