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Das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG hat in erster Linie eine Erziehungsfunktion, die seinen Sinn verlieren kann, wenn seit dem Verkehrsverstoß ein erheblicher Zeitraum vergangen ist. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist der Sinn des Fahrverbots in Frage zu stellen, wenn die zu ahndende Tat mehr als zwei Jahre zwischen Tatbegehung und letzter tatrichterlicher Verhandlung zurückliegt. Wird diese Zweijahresfrist nicht überschritten, ist die Kompensation eines indizierten Fahrverbots durch eine Verdoppelung der Geldbuße von Rechts wegen nicht zu beanstanden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |