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Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Dieser Schluss ist nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Eine schwere psychische Erkrankung (akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie) und schädlicher Cannabiskonsum können auch nach Zeitablauf hinreichende Zweifel an der Kraftfahreignung begründen und die Anordnung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens rechtfertigen, wenn keine vollständige und dauerhafte Überwindung der Erkrankung substantiiert dargelegt oder belegt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |