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Zwar ist von dem merkantilen Minderwert für den Fall, dass er ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt wurde, ein dem Umsatzsteueranteil entsprechender Betrag abzuziehen. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein im Gutachten als merkantile Wertminderung angeführter Betrag sei ein Brutto-Betrag, ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern, insbesondere wenn das Gutachten den Zusatz „MwSt-neutral“ enthält. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |