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Die Grundsätze des Werkstattrisikos sind im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung ausschließlich zum Schutz des Geschädigten entwickelt worden. Als Werkstattunternehmen kann sich die klagende Werkstatt bei Geltendmachung von Reparaturkosten aus abgetretenem Recht nicht selbst auf die Grundsätze des Werkstattrisikos berufen. Ein solcher Teil des Schadensersatzanspruchs, der objektiv nicht erforderlich, aber zum Schutz des Geschädigten erstattungsfähig wäre, ist nicht von der Abtretung an die Werkstatt umfasst. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |