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1. Bei der Frage, ob ein grober Verstoß gegeben ist, sind die Umstände des Einzelfalles - auch unter Berücksichtigung von Irrtumsaspekten - gegeneinander abzuwägen. 2. Bei notstandsähnlichen Situationen (z. B. tatrichterlich festgestelltes dringendes Bedürfnis zur Verrichtung einer Notdurft) kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - das Handlungsunrecht für die Anordnung eines Fahrverbots fehlen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |