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1. Das Fehlen einer handschriftlichen Unterschrift auf dem Messprotokoll stellt das Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens nicht in Frage. 2. Im Geltungsbereich des SVwVfG steht das Fehlen einer handschriftlichen Unterschrift auf dem Messprotokoll dessen Verlesbarkeit nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO nicht entgegen. 3. Ein "für den Fall der Nichtherausgabe von Messunterlagen" bereits vor der Entscheidung der Verwaltungsbehörde gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG ist unzulässig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |