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Der Darlehensnehmer eines sicherungsübereigneten Fahrzeugs ist prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einem Totalschaden, wenn er nach den Darlehensbedingungen verpflichtet ist, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen und die Darlehensforderung inzwischen ausgeglichen hat. Bei der Restwertbestimmung nach einem Totalschaden darf sich der Geschädigte auf die Restwertbestimmung in einem von ihm eingeholten Schadensgutachten stützen, das auf drei vom Sachverständigen auf dem örtlichen Gebrauchtwagenmarkt eingeholten Restwertangeboten beruht; einer Rücksprache mit dem Haftpflichtversicherer oder des Abwartens von dessen Nachforschungen bezüglich des Restwertes bedarf es nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |