Das Verkehrslexikon

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Landgericht Münster v. 07.06.2024: Widerrufsrecht bei Wohnmobilkauf: Vertragsschluss im Wohnmobil auf öffentlichem Stellplatz




Das Landgericht Münster (Urteil vom 07.06.2024 - 08 O 275/23) hat entschieden:

   Ein Vertrag, der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers in einem Wohnmobil auf einem öffentlichen Stellplatz geschlossen wird, ist ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB. Das Wohnmobil selbst stellt dabei keinen Geschäftsraum im Sinne des § 312b Abs. 2 BGB dar.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Parken Wohnwagen Wohnmobil
und
Wohnmobil

Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 55.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2023 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Wohnmobils der Fahrzeug-Ident-Nr.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte seit dem 18.11.2023 mit der Rücknahme des Wohnmobils Fahrzeug-Ident-Nr. in Annahmeverzug befindet.

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.147,83 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:


Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Wohnmobil-Kaufvertrages nach ausgesprochenem Widerruf.

Der Kläger wurde über ein Internetportal auf die Wohnmobilanzeige des Beklagten aufmerksam. Der Kläger kontaktierte den Beklagten und sie vereinbarten ein Treffen zur Besichtigung eines Vergleichsfahrzeugs. Das inserierte Fahrzeug befand sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Vermietung.

Der Kläger sendete dem Beklagten am 26.07.2023 eine Textnachricht mit dem Inhalt, dass er das Wohnmobil kaufe, wenn nach vorheriger Besichtigung alles seinen Vorstellungen entspreche.

Die Parteien trafen sich am 29.07.2023 auf einem öffentlichen Wohnmobilstellplatz in Raesfeld. Der Beklagte fuhr mit dem zu besichtigenden Wohnwagen zu diesem Treffen. Der Kläger nahm den Wohnwagen in Augenschein und befand diesen für gut. Anschließend schlossen die Parteien in dem besichtigten Wohnwagen einen Kaufvertrag über das gebrauchte Wohnmobil des Herstellers Ahorn, Typ Canada AE 30 Jahre Edition, Fahrzeug-Ident-Nr. zu einem Kaufpreis von 55.000,00 €. Es wurde eine Anzahlung von 10 % geleistet. Der restliche Kaufpreis sollte bei Abholung nach vorheriger Besichtigung gezahlt werden.

Eine Widerrufsbelehrung enthielt der Kaufvertrag nicht. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Kaufvertragsurkunde (Bl. 8 d. A.) Bezug genommen.

Die Übergabe des Wohnmobils fand Ende August 2023 statt. Der restliche Kaufpreis wurde gezahlt. Der Fahrzeugbrief wurde an den Kläger übergeben.

Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 15.10.2023 den Widerruf vom Kaufvertrag.

Dies lehnte der Beklagte ab. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärte den Widerruf mit Schreiben vom 07.11.2023 vorsorglich nochmals gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten. Eine Rückabwicklung erfolgte nicht.

Der rechtsschutzversicherte Kläger ist seiner Rechtsschutzversicherung gegenüber dazu vLandgericht Münster I, 08 O 275/23, Entscheidung vom 07.06.2024 [IWW-Abruf 242589, Urteilsvolltext]

äger erklärte mit Schreiben vom 15.10.2023 den Widerruf vom Kaufvertrag.

Dies lehnte der Beklagte ab. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärte den Widerruf mit Schreiben vom 07.11.2023 vorsorglich nochmals gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten. Eine Rückabwicklung erfolgte nicht.

Der rechtsschutzversicherte Kläger ist seiner Rechtsschutzversicherung gegenüber dazu verpflichtet, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im eigenen Namen geltend zu machen. Die Rechtsschutzversicherung leistete auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.147,83 € noch keine Zahlung (Bl. 87 d. A.).

Der Kläger ist der Ansicht, es handele sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag, weshalb ihm ein Widerrufsrecht zustehe.

Der Kläger beantragt, 1) den Beklagten zu verurteilen, an ihn 55.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2023 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe des Wohnmobils der Marke Ahorn Canada AE, Fahrzeug-Ident-Nr. hilfsweise Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des vorbenannten Wohnmobils;

2) festzustellen, dass sich der Beklagte spätestens seit dem 18.11.2023 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1.) bezeichneten Gegenstands im Annahmeverzug befindet;

3) den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.147,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er habe am 29.07.2023 zunächst kein Kaufvertragsformular bei sich gehabt und sei erst auf den ausdrücklichen Wunsch des Klägers losgefahren und habe dies geholt. Zudem verfüge er über keine Geschäftsräume.

Der Beklagte ist der Rechtsansicht, es liege keine vom Schutzzweck des § 312b Abs. 1 BGB erfasste Überrumpelungssituation vor. Bei dem Wohnmobil handele es sich in dem Moment des Vertragsschlusses um seinen Geschäftsraum. Für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs sei hinsichtlich der mit dem Wohnmobil gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung zu zahlen.

Der Widerruf sei aufgrund der bereits zurückgelegten Kilometer rechtsmissbräuchlich und außerdem von "Kaufreue" geprägt.

Hilfsweise behält sich der Beklagte die Aufrechnung mit einer Forderung in Höhe von 4.500 € vor, die ihm an Mieteinnahmen dadurch entgangen sei, dass der Kläger das Wohnmobil habe schnellst möglich haben wollen.

Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten persönlich angehört.

Für das Ergebnis der Anhörung wird auf das Protokoll vom 07.06.2024 (Bl. 132 d. A.) Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen (8313 Abs. 2S. 2 ZPO).

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. l.

Die Klage ist zulässig. Das Landgericht MLandgericht Münster I, 08 O 275/23, Entscheidung vom 07.06.2024 [IWW-Abruf 242589, Urteilsvolltext]

lich angehört. Für das Ergebnis der Anhörung wird auf das Protokoll vom 07.06.2024 (Bl. 132 d. A.) Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen (8313 Abs. 2S. 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. l.

Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Münster ist zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 29 ZPO, die sachliche Zuständigkeit aus 8§ 1 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG.

Das für den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Dieses folgt aus §§ 756 Abs. 1 Nr. 2, 765 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Danach kann der Gläubiger bei Zug-um-Zug-Urteilen nur ohne tatsächliches Angebot der dem Schuldner gebührenden Leistung vollstrecken, wenn dessen Annahmeverzug durch eine ihm zugestellte öffentliche Urkunde, hier also das Urteil, bewiesen ist.

Die Klage ist überwiegend begründet. 1. Der Kläger hat hinsichtlich des Antrags zu Ziffer

1) gegen den Beklagten einen Anspruch gemäß 8§ 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB auf Zahlung von 55.000,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Wohnmobils der Marke Ahorn Canada AE, Fahrzeug-Ident-Nr. weil der erklärte Widerruf wirksam und nicht verfristet ist. a)

Der Kläger hat wirksam den Widerruf des am 29.07.2023 zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages über den Kauf eines Wohnmobils erklärt. aa)

Die §§ 312 ff. BGB sind gemäß § 312 Abs. 1 BGB grundsätzlich anwendbar. Der Kläger hat als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB von dem Beklagten als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von insgesamt 55.000,00 € ein gebrauchtes Wohnmobil zur privaten Nutzung erworben. bb)

Das Widerrufsrecht des Klägers folgt aus § 312g Abs. 1 BGB. Danach steht dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zu.

Es handelt sich vorliegend um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag im Sinne des § 312b Abs.

S. 1 Nr. 1 BGB. Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag ist ein Vertrag, der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist.

Diese Voraussetzung ist erfüllt, da es sich bei dem Wohnmobil, in dem der Vertrag geschlossen wurde, nicht um einen Geschäftsraum im Sinne von § 312b Abs. 2 BGB handelt. Danach sind Geschäftsräume unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt.

Bewegliche Geschäftsräume sind alle nicht fest mit dem Erdboden verbundenen Infrastrukturen, die aus der Sicht des Verbrauchers als Vorrichtungen erkennbar sind, von denen aus Unternehmer entgeltlLandgericht Münster I, 08 O 275/23, Entscheidung vom 07.06.2024 [IWW-Abruf 242589, Urteilsvolltext]

äftsräume unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt.

Bewegliche Geschäftsräume sind alle nicht fest mit dem Erdboden verbundenen Infrastrukturen, die aus der Sicht des Verbrauchers als Vorrichtungen erkennbar sind, von denen aus Unternehmer entgeltliche Leistungen vertreiben. An dieser Erkennbarkeit fehlt es hier. Bei dem Wohnmobil handelt es sich um ein gewöhnliches Wohnmobil ohne exklusive Büroeinrichtung.

Im vorliegenden Fall stellte dies gerade das Besichtigungsobjekt dar. Auch aus der Behauptung des Beklagten, dass er kein Vertragsformular bei sich hatte und dies auf Wunsch des Klägers erst holen musste, was zwischen den Parteien streitig ist, geht hervor, dass der Beklagte dort nicht für gewöhnlich seine Tätigkeit ausübt. Andernfalls hätte er ein Vertragsformular im Wohnmobil gehabt, was er verneint. Auch handelt es sich bei dem Stellplatz um einen der Öffentlichkeit zugänglichen Campingplatz und nicht um das Betriebsgelände des Beklagten.

Dass der Kläger dem Beklagten zuvor eine Textnachricht mit einer Kaufzusage für den Fall, dass das Fahrzeug seinen Vorstellungen entspricht, gesendet hat, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des Zeitpunktes des Zustandekommens des streitgegenständlichen Vertrages.

Bei dieser Textnachricht handelte es sich lediglich um eine unverbindliche Kaufzusage.

Soweit der Beklagte vorträgt, er verfüge über keine Geschäftsräume, so hat er dies nicht bewiesen. Insbesondere verfügt der Beklagte nach eigenen Angaben über eine Halle zum Unterstellen von Wohnmobilen.

Der wortlautgetreuen Anwendung von & 312b BGB steht auch nicht der Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen.

Wenngleich grundsätzlich maßgeblich für das Bestehen eines Widerrufsrechts sein soll, dass die Gefahr einer Überrumpelung des Verbrauchers besteht, hat der Gesetzgeber wohl bewusst insoweit keine Ausnahme vom Bestehen des Widerrufsrechts vorgesehen.

In Erwägungsgrund Nummer 21 RL 2011/83/EU (im Folgenden: VerbrRRL), die dem aktuellen Recht unter anderem zu außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zugrunde liegt, heißt es zunächst wie folgt: "Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag sollte definiert werden als ein Vertrag, der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort, der nicht zu den Geschäftsräumen des Unternehmers gehört, geschlossen wird, also beispielsweise in der Wohnung oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers.

Außerhalb von Geschäftsräumen steht der Verbraucher möglicherweise psychisch unter Druck oder ist einem Überraschungsmoment ausgesetzt, wobei es keine Rolle spielt, ob der Verbraucher den Besuch des Unternehmers herbeigeführt hat oder nicht. (..)"

Wortlaut und Systematik sind eindeutig: Satz 1 beschreibt,Landgericht Münster I, 08 O 275/23, Entscheidung vom 07.06.2024 [IWW-Abruf 242589, Urteilsvolltext]

beispielsweise in der Wohnung oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers.

Außerhalb von Geschäftsräumen steht der Verbraucher möglicherweise psychisch unter Druck oder ist einem Überraschungsmoment ausgesetzt, wobei es keine Rolle spielt, ob der Verbraucher den Besuch des Unternehmers herbeigeführt hat oder nicht. (..)"

Wortlaut und Systematik sind eindeutig: Satz 1 beschreibt, wie der Rechtsbegriff des außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags definiert werden soll.

Danach soll es maßgeblich nur auf den Ort des Vertragsschlusses ankommen. Satz erläutert lediglich das Schutzbedürfnis des Verbrauchers bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossenen werden.

Es handelt sich dabei in Zusammenschau mit S. 1 nicht um Einschränkungen dergestalt, dass außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge eine Drucksituation oder ein Überraschungsmoment erfordern. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass ausdrücklich angemerkt wird, dass es keine Rolle spiele, ob der Verbraucher den Besuch des Unternehmers herbeigeführt hat oder nicht.

Auch Art. 2 Nummer 8a der VerbrRRL, in dem der Ausdruck "außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag" im Sinne der Richtlinie bezeichnet wird, benennt hierfür jeden Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher, der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Dies korrespondiert ebenfalls mit Erwägungsgrund 21.

Dementsprechend enthält auch der Wortlaut des & 312b Abs. 1 Nr. 1, mit dem Art. 2 Nummer 8a der VerbrRRL umgesetzt wurde, keinerlei Einschränkung dahin, dass etwa ein Überraschungsmoment oder eine Drucksituation tatsächlich vorliegen muss.

Daher ist es irrelevant, dass sich die Parteien auf dem Wohnmobilstellplatz bewusst verabredet haben und sich der Kläger bei Vertragsschluss möglicherweise nicht in einer Überrumpelungssituation befand.

Die vom Beklagten angeführte Rechtsprechung steht dem nicht entgegen.

Die Entscheidung des OLG Oldenburg vom 12.03.2020, 14 U 284/19, befasst sich mit der Frage, wann ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebsund Dienstleistungssystem vorliegt. Anders als in & 312b BGB, ist in § 312c BGB die Ausnahme enthalten, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebsoder Dienstleistungssystems erfolgt.

Einen solchen Ausschluss enthält der Tatbestand des § 312b BGB gerade nicht. Wenn der Beklagte, wie er behauptet, ein Geschäft ohne Geschäftsräume betreibt, dann muss er die Widerrufsmöglichkeit des Verbrauchers hinnehmen.

Die in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen des Klägers vom 10.06.2024 und des Beklagten vom 25.06.2024 angeführten Rechtsauffassungen vermögen nichts daran zu ändern. b)

Der mit Schreiben vom 15.10.2023 erklärte Widerruf erfolgte auch nicht verLandgericht Münster I, 08 O 275/23, Entscheidung vom 07.06.2024 [IWW-Abruf 242589, Urteilsvolltext]

Wenn der Beklagte, wie er behauptet, ein Geschäft ohne Geschäftsräume betreibt, dann muss er die Widerrufsmöglichkeit des Verbrauchers hinnehmen.

Die in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen des Klägers vom 10.06.2024 und des Beklagten vom 25.06.2024 angeführten Rechtsauffassungen vermögen nichts daran zu ändern. b)

Der mit Schreiben vom 15.10.2023 erklärte Widerruf erfolgte auch nicht verfristet.

Die vierzehntägige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB ist gemäß & 356 Abs. 3 S.

BGB nicht in Gang gesetzt worden, da es der Beklagte versäumt hat, den Kläger entsprechend den Anforderungen des Art. 246a & 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder des Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBGB zu unterrichten.

0) Das Widerrufsrecht ist auch nicht gemäß § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB in Verbindung mit & 356 Abs. 2 Nr. 1 a) BGB erloschen. Danach erlischt das Widerrufsrecht spätestens ein Jahr und zwei Wochen nach dem Erhalt der Ware.

Die Übergabe des Wohnmobils erfolgte Ende August 2023 und der Widerruf wurde erstmalig am 15.10.2023 durch den Kläger gegenüber dem Beklagten und erneut am 07.11.2023 durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten erklärt. 4)

Die Ausübung des Widerrufsrechts ist auch nicht nach § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben ausgeschlossen. Ob der Kläger einen sachlichen Grund für seinen Widerruf hat oder die Entscheidung durch die vom Beklagten behauptete "Kaufreue" geprägt ist, ist unerheblich, da das Widerrufsrecht des Verbrauchers an keine gesonderten Voraussetzungen geknüpft ist. Auch aus dem Zeitpunkt der Widerrufserklärung lässt sich kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers herleiten. Es lag in der Hand des Beklagten, den Kläger über sein Widerrufsrecht zu belehren. Hätte er dies getan, hätte der Kläger zu dem Zeitpunkt keinen Widerruf mehr ausüben können. e)

Als Rechtsfolge sind die empfangenen Leistungen gemäß & 357 Abs.

BGB spätestens nach Tagen zurückzugewähren, soweit die Willenserklärung widerrufen wurde. Dem folgend muss der Beklagte den Kaufpreis in Höhe von 55.000,00 € an die Klägerin zurückzahlen.

Im Gegenzug muss der Kläger das Wohnmobil an den Beklagten herausgeben und rückübereignen.

N Der Anspruch ist auch nicht gem. & BGB durch die Hilfsaufrechnung untergegangen. Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen den Kläger ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich.

Insbesondere besteht der Anspruch nicht aus § 280 BGB. Es fehlt bereits an einer Pflichtverletzung des Klägers. Es liegt allein im Risikobereich des Beklagten, ein vermietetes Fahrzeug zu verkaufen und sich vertraglich doppelt zu binden. 2.

Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch auf Verzinsung des Anspruchs gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich mit Ablauf der in § 357 Abs. 1 BGB bestimmten HöchstfrisLandgericht Münster I, 08 O 275/23, Entscheidung vom 07.06.2024 [IWW-Abruf 242589, Urteilsvolltext]

s § 280 BGB. Es fehlt bereits an einer Pflichtverletzung des Klägers. Es liegt allein im Risikobereich des Beklagten, ein vermietetes Fahrzeug zu verkaufen und sich vertraglich doppelt zu binden. 2.

Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch auf Verzinsung des Anspruchs gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich mit Ablauf der in § 357 Abs. 1 BGB bestimmten Höchstfrist von 14 Tagen in Verzug. Der Beklagte war seit dem 30.10.2023 in Verzug. Das Gericht ist jedoch gemäß § 308 Abs. 1 ZPO an den Antrag gebunden, weshalb Verzugszinsen ab dem 18.11.2023 zu zahlen sind.

3. Auch der Klageantrag zu Ziffer 2) ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Wohnmobils in Annahmeverzug befindet.

Der Beklagte befindet sich gem. §§ 293, 295 BGB aufgrund der Aufforderung des Klägers zur Rückabwicklung des Kaufvertrages mit Schreiben vom 15.10.2023 in Annahmeverzug. 4.

Der Klageantrag zu Ziffer 3) ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus den §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 257 BGB, da weder der Kläger noch dessen Rechtsschutzversicherung die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bezahlt haben.

Der Kläger ist aktivlegitimiert, da er seiner Rechtsschutzversicherung gegenüber verpflichtet ist, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im eigenen Namen geltend zu machen.

Nachdem der Beklagte den vom Kläger erklärten Widerruf innerhalb der gesetzten Frist nicht anerkannte, befand er sich mit der Rückabwicklung des Vertrages in Verzug, § 286 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Verzugseintritt stellt damit einen Verzugsschaden dar, den der Kläger nach § 280 Abs. 1 und 2 BGB ersetzt verlangen kann. Bei einem Streitwert von 55.000,00 € belaufen sich die vorgerichtlichen Anwaltskosten auf 2.147,83 €. 5.

Soweit der Kläger Zahlung der 55.000 € nur Zug um Zug gegen Rückgabe beantragt, war der Klage nicht vollumfänglich stattzugeben, da der Kläger auch zur Rückübereignung des Wohnmobils verpflichtet ist. 6.

Soweit Zahlung der Rechtsanwaltskosten beantragt war, war der Klage nicht stattzugeben, da diese noch nicht gezahlt wurden. Aus denselben Gründen scheidet der Verzinsungsanspruch aus.

T: Über den Hilfsantrag war nicht mehr zu entscheiden, da der Hauptantrag im Wesentlichen begründet ist und insoweit mit dem Hilfsantrag übereinstimmt. 8.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 55.000,00 EUR festgesetzt.

arm - Verkündet am 28.06.2024 01.07.2024, Linde (Justizbeschäftigte)

Vu?

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