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Ein Vertrag, der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers in einem Wohnmobil auf einem öffentlichen Stellplatz geschlossen wird, ist ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB. Das Wohnmobil selbst stellt dabei keinen Geschäftsraum im Sinne des § 312b Abs. 2 BGB dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |