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BayObLG v. 23.12.2024: Zur Berücksichtigung einer Gesetzesänderung im OWi-Rechtsbeschwerdeverfahren und Anwendbarkeit bei Einspruchsverwerfung




Das BayObLG (Urteil vom 23.12.2024 - 201 ObOWi 1138/24) hat entschieden:

   1. Eine nach § 4 Abs. 3 OWiG bedeutsame Gesetzesänderung ist in jeder Lage des Verfahrens durch das Rechtsbeschwerdegericht auf die Sachrüge hin zu berücksichtigen, wenn der dem Betroffenen zur Last gelegte Sachverhalt nach dem zum Zeitpunkt der Rechtsbeschwerdeentscheidung geltenden Recht nicht mehr ordnungswidrig ist. Die Gesetzesänderung entfaltet dieselbe Wirkung wie ein Verfahrenshindernis. 2. § 354a StPO i. V.m. §§ 4 Abs. 3 OWiG, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ist deshalb auch anwendbar, wenn ein Urteil vorliegt, durch welches der Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid ohne Verhandlung zur Sache gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen worden ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die Beschränkung des Einspruchs bzw. der Rechtsbeschwerde auf die Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren
und
Die Rücknahme des Einspruchs im Strafbefehls- und OWi--Verfahren


Gründe:


1. Eine nach § 4 Abs. 3 OWiG bedeutsame Gesetzesänderung ist in jeder Lage des Verfahrens durch das Rechtsbeschwerdegericht auf die Sachrüge hin zu berücksichtigen, wenn der dem Betroffenen zur Last gelegte Sachverhalt nach dem zum Zeitpunkt der Rechtsbeschwerdeentscheidung geltenden Recht nicht mehr ordnungswidrig ist. Die Gesetzesänderung entfaltet dieselbe Wirkung wie ein Verfahrenshindernis.

2. § 354a StPO i. V.m. §§ 4 Abs. 3 OWiG, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ist deshalb auch anwendbar, wenn ein Urteil vorliegt, durch welches der Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid ohne Verhandlung zur Sache gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen worden ist.

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