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Das Tatgericht ist nicht gehalten, von einem wegen eines groben Pflichtenverstoßes i. S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG verwirkten Regelfahrverbot abzusehen, wenn kein im Einzelfall eine Fahrverbotsprivilegierung rechtfertigender Sachverhalt, etwa ein sog. "Augenblicksversagen" oder ein sonst anerkannter Privilegierungsfall, vorliegt. Der Einwand, eine Abstandsunterschreitung sei durch das gefahrvolle Auffahren des Führers des nachfolgenden Fahrzeugs verursacht worden, ist regelmäßig unbeachtlich, wenn auf der Beobachtungsstrecke ein plötzliches Abbremsen oder ein unerwarteter Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugführers auszuschließen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |