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Die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit ungeeichtem und nicht justiertem Tachometer ist kein standardisiertes Messverfahren; der Tatrichter muss sich in jedem Einzelfall mit der Zuverlässigkeit der Messung und den Verwertbarkeitsvoraussetzungen auseinandersetzen. Die Urteilsgründe müssen die Grundlagen der Messung erkennen lassen und die Beweiswürdigung ist lückenhaft, wenn nicht erwähnt wird, auf welche Beweismittel das Tatgericht seine Erkenntnisse stützt und wie Zeugen die Situation beschrieben haben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |