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Ein Amtsgericht verstößt gegen das Verbot der Schlechterstellung gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i. V.m. § 358 Abs. 2 S. 1 StPO, wenn es nach einer Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsbeschwerdegericht erstmalig ein Fahrverbot verhängt. Dieser Verstoß ist von Amts wegen als Verfahrenshindernis zu beachten. Die Reduzierung der ursprünglichen Geldbuße ändert nichts an der Verletzung des Verschlechterungsverbots hinsichtlich des neu verhängten Fahrverbots. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |