|
Dem Betroffenen ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu bewilligen, wenn die verspätete Begründung auf einem Justizverschulden beruht, weil das Amtsgericht deren fristgerechte Aufnahme zu Unrecht abgelehnt hatte. Dies gilt insbesondere, wenn der Betroffene innerhalb der bekanntgegebenen Sprechzeiten der Geschäftsstelle erscheint, um die Begründung zu Protokoll zu geben, und ihm dies unberechtigt verweigert wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |