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Das rechtliche Gehör des Betroffenen ist verletzt, wenn das Gericht einen rechtzeitig eingereichten Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht beschieden hat. Dies gilt auch, wenn der Antrag zwar am Ende eines mehrseitigen Schriftsatzes stand, aber auf der ersten Seite einen deutlichen Hinweis auf den Gerichtstermin mit dem Zusatz "EILT SEHR !" enthielt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt selbst dann vor, wenn die Nichtbescheidung auf einer unzureichenden Gerichtsorganisation beruht, da das Gericht eine Aufklärungs- und Fürsorgepflicht hat, sich vor der Verkündung des Verwerfungsurteils über entsprechende Nachrichten zu informieren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |