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Ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten kann nicht allein wegen eines seit mehr als einem halben Jahr überschrittenen Vorführtermins zur Haupt- und Abgasuntersuchung des unfallbeschädigten Fahrzeugs verneint werden. Der Geschädigte war ohne den Unfall nicht bereits aus Rechtsgründen an der Nutzung seines Fahrzeugs gehindert, wenn keine behördliche Untersagung oder Beschränkung des Betriebs vorlag. Auch die jederzeit mögliche Beschränkung oder Untersagung der Nutzung des Fahrzeugs durch die Behörde führt nicht dazu, dass Schadensersatz zu versagen wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |