Das Verkehrslexikon

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OLG Oldenburg v. 26.11.2024: Ablehnung des Entbindungsantrags vom persönlichen Erscheinen des Betroffenen bei Einräumen der Fahrereigenschaft




Das OLG Oldenburg (Urteil vom 26.11.2024 - 2 ORbs 172/24 (860 Js 15438/24)) hat entschieden:

   Die rein spekulative Annahme, der Betroffene könne sich möglicherweise doch äußern, genügt nicht, um einen rechtzeitig gestellten Entbindungsantrag vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung abzulehnen, wenn der Betroffene über seinen Verteidiger die Fahrereigenschaft eingeräumt und erklärt hat, keine Angaben zur Sache machen zu wollen. Eine zu Unrecht erfolgte Ablehnung des Entbindungsantrags verletzt das rechtliche Gehör des Betroffenen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Persoenliches Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung
und
Zeugenvernehmung ohne Betroffenen

Gründe:


Gründe

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid des Landkreises Emsland verworfen. Durch diesen Bußgeldbescheid ist gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 165,- € festgesetzt worden. Einen in der Hauptverhandlung gestellten Entbindungsantrag hatte das Amtsgericht mit der Begründung, es sei davon auszugehen, dass der Betroffene, trotz anderslautender Erklärung, Angaben machen werde, abgelehnt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen und das Urteil aufzuheben. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen, da das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt worden ist.

Die Rüge ist insoweit ordnungsgemäß ausgeführt worden und führt zugleich zur Begründetheit der Rechtsbeschwerde. Der Betroffene hatte in der Hauptverhandlung beantragt, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Der Antrag war rechtzeitig. Der Senat folgt der bei Göhler-Bauer, OWiG 19. Aufl., § 73 RN 4 in Fn 2 genannten Rechtsprechung. Der Betroffene hatte über seinen Verteidiger die Fahrereigenschaft eingeräumt und erklärt, in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache machen zu wollen. Wie angesichts dessen durch die Anwesenheit des Betroffenen eine Sachverhaltsaufklärung hätte erfolgen sollen, ist nicht ersichtlich. Die rein spekulative Annahme, der Betroffene könne sich möglicherweise doch äußern, genügt nicht.

Da der Entbindungsantrag somit zu Unrecht zurückgewiesen und der Einspruch in der Folge verworfen worden ist, ist damit auch das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt worden (vgl. nur OLG Hamm NZV 10, 214). Die Sache war daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Oberlandesgericht Oldenburg, 2 ORbs 172/24 (860 Js 15438/24), Entscheidung vom 26.11.2024 [IWW-Abruf 245296, Urteilsvolltext]

t ersichtlich. Die rein spekulative Annahme, der Betroffene könne sich möglicherweise doch äußern, genügt nicht. Da der Entbindungsantrag somit zu Unrecht zurückgewiesen und der Einspruch in der Folge verworfen worden ist, ist damit auch das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt worden (vgl. nur OLG Hamm NZV 10, 214). Die Sache war daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Seite 2/3Richter am OberlandesgerichtVorstehende Abschrift stimmt mitder Urschrift wörtlich überein. Justizsekretärinals Urkundsbeamtin der GeschäftsstelleDieses Schriftstück wurde elektronisch erstellt. Es ist nur mit Unterschrift, Gerichtssiegel oder mit qualifizierter elektronischer Signatur gültig.

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