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Die rein spekulative Annahme, der Betroffene könne sich möglicherweise doch äußern, genügt nicht, um einen rechtzeitig gestellten Entbindungsantrag vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung abzulehnen, wenn der Betroffene über seinen Verteidiger die Fahrereigenschaft eingeräumt und erklärt hat, keine Angaben zur Sache machen zu wollen. Eine zu Unrecht erfolgte Ablehnung des Entbindungsantrags verletzt das rechtliche Gehör des Betroffenen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |