Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Hamburg-Harburg v. 10.03.2025: Auslagen des Betroffenen bei Rücknahme des Bußgeldbescheides wegen Verfahrenshindernisses




Das Amtsgericht Hamburg-Harburg (Urteil vom 10.03.2025 - 622 OWi 144/24 2325 Js 788/24 OWi) hat entschieden:

   Bei Rücknahme eines Bußgeldbescheides durch die Verwaltungsbehörde wegen eines Verfahrenshindernisses kann von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse abgesehen werden (§ 105 OWiG i.V.m. § 467a Abs. 1 StPO, § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO). Für die Ahndungswahrscheinlichkeit ist nicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung abzustellen, sondern die verfahrensmäßigen Erleichterungen der Beweisaufnahme in Bußgeldsachen und die Rechtsprechungsgrundsätze zum standardisierten Messverfahren sind zu berücksichtigen. Das Gericht kann in eigener Sachentscheidung die Auslagen des Betroffenen der Staatskasse nicht auferlegen, auch wenn die Verwaltungsbehörde ihr Ermessen nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Persoenliches Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung
und
Zeugenvernehmung ohne Betroffenen

Gründe:


Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Verwaltungsbehörde hat im Ergebnis zu Recht davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.§ 105 OWiG verweist für den Fall der Rücknahme des Bußgeldbescheides durch die Verwaltungsbehörde auf die sinngemäße Anwendung des § 467a Abs. 1 StPO. Nach dessen Satz 2 gilt wiederum § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO sinngemäß, wonach davon abgesehen werden kann, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er wegen der Ordnungswidrigkeit nur deshalb nicht geahndet wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Es liegt in der Natur der Sache, dass für die Ahndungswahrscheinlichkeit nicht auf die Durchführung der Hauptverhandlung oder gar das letzte Wort des Betroffenen abgestellt werden kann, denn die Vorschrift des § 467 Abs.

3 StPO gilt eben nur sinngemäß für das Verwaltungsverfahren, in welchem die Behörde keine Hauptverhandlung durchführt. Zudem sind die verfahrensmäßigen Erleichterungen über die Beweisaufnahme in Bußgeldsachen sowie die Rechtsprechungsgrundsätze zum standardisierten Messverfahren zu berücksichtigen. Die Inaugenscheinnahme an den Lichtbildern Blatt 1 der Akte, die Verlesung der Lichtzeilen, des Messprotokolls, des Eichsteines und der Schulungsnachweise hätten in der Hauptverhandlung höchstwahrscheinlich den Beweis einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 1 km/h erbracht, die Inaugenscheinnahme des Betroffenen, wenn er so aussieht wie auf dem Lichtbild Blatt 40 der Akte, auch die Fahrereigenschaft. Damit war das Ermessen der Behörde eröffnet.

Zudem hat das Gericht bereits entschieden, dass der Verteidigung alle Unterlagen, die sie beanspruchen konnte, zur Verfügung standen. Allerdings kommt in der Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde nicht hinreichend zum Ausdruck, dass die Behörde erkannt hat, dass ihr bei der Entscheidung insoweit ein Ermessen eingeräumt ist und dass sie sich des Ausnahmecharakters der Norm bewusst war. Das Gericht, dem beides bewusst ist, trifft die ihm gemäß § 62 Abs. 2 OWiG in Verbindung mit § 309 Abs. 2 StPO obliegende eigene Sachentscheidung dahingehend, dass der Staatskasse die notwAmtsgericht Hamburg-Harburg, 622 OWi 144/24 2325 Js 788/24 OWi, Entscheidung vom 10.03.2025 [IWW-Abruf 250481, Urteilsvolltext]

Verwaltungsbehörde nicht hinreichend zum Ausdruck, dass die Behörde erkannt hat, dass ihr bei der Entscheidung insoweit ein Ermessen eingeräumt ist und dass sie sich des Ausnahmecharakters der Norm bewusst war. Das Gericht, dem beides bewusst ist, trifft die ihm gemäß § 62 Abs. 2 OWiG in Verbindung mit § 309 Abs. 2 StPO obliegende eigene Sachentscheidung dahingehend, dass der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen nicht auferlegt werden. Es ist ein unverdienter Glücksfall für den Betroffenen gewesen, dass das Gericht - in anderer Besetzung - nach Einlegung des Einspruchs überhaupt über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung entschieden und nicht sogleich in die Verfolgungsverjährung unterbrechender Weise Termin zur Hauptverhandlung anberaumt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, 62 OWiG.

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