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Bei Rücknahme eines Bußgeldbescheides durch die Verwaltungsbehörde wegen eines Verfahrenshindernisses kann von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse abgesehen werden (§ 105 OWiG i.V.m. § 467a Abs. 1 StPO, § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO). Für die Ahndungswahrscheinlichkeit ist nicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung abzustellen, sondern die verfahrensmäßigen Erleichterungen der Beweisaufnahme in Bußgeldsachen und die Rechtsprechungsgrundsätze zum standardisierten Messverfahren sind zu berücksichtigen. Das Gericht kann in eigener Sachentscheidung die Auslagen des Betroffenen der Staatskasse nicht auferlegen, auch wenn die Verwaltungsbehörde ihr Ermessen nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |