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Die bloße Unübersichtlichkeit des Tatortes mit vielen Fahrzeugen, Fahrspuren und reflektierenden Lichtern infolge schlechten Wetters im Dunkeln führt nicht zum Wegfall der Indizwirkung des Regelfahrverbotstatbestands nach Nr. 39.1 BKat. Auch ein eingetretener Eigenschaden oder fehlende Voreintragungen allein sind nicht geeignet, tatbezogene Besonderheiten festzustellen, die zu einem Absehen vom Regelfahrverbot führen müssten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |