Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Dortmund v. 06.05.2025: Zur Indizwirkung des Regelfahrverbots bei Abbiegeunfall trotz schlechter Sicht und Eigenschaden




Das Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 06.05.2025 - 729 OWi-265 Js 451/25 -51/25) hat entschieden:

   Die bloße Unübersichtlichkeit des Tatortes mit vielen Fahrzeugen, Fahrspuren und reflektierenden Lichtern infolge schlechten Wetters im Dunkeln führt nicht zum Wegfall der Indizwirkung des Regelfahrverbotstatbestands nach Nr. 39.1 BKat. Auch ein eingetretener Eigenschaden oder fehlende Voreintragungen allein sind nicht geeignet, tatbezogene Besonderheiten festzustellen, die zu einem Absehen vom Regelfahrverbot führen müssten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrverbot bei sog. Regelverstößen - Regelfahrverbot
und
Absehen vom Fahrverbot - fehlende „abstrakte“ Gefährdung bei qaualifiziertem Rotlichtverstoß


Gründe:


1. Im Rahmen des Regelfahrverbotes nach Nr. 39.1 BKat führen die bloße Unübersichtlichkeit des Tatortes mit vielen Fahrzeugen, vielen Fahrspuren, vielen reflektierenden Lichtern infolge schlechten Wetters im Dunkeln nicht zu einem Wegfall der Indizwirkung des Regelfahrverbotstatbestands. Derarti-ge Umstände entlasten nicht, sondern verschärften noch den der Betroffenen beim Abbiegen mit Unfallverursachung zu machenden Fahrlässigkeitsvorwurf. Schon unter besten Sichtbedingungen ist es falsch und führt zu einem Regelfahrverbot, wenn man in den entgegenkommenden Verkehr beim Abbiegen fährt und hierbei einen Unfall verursacht.

2. Ein eingetretener Eigenschaden, der nach Angaben der Betroffenen durch die Vollkaskoversicherung mit 600,00 € Selbstbeteiligung übernommen wurde, ist nicht geeignet, tatbezogene Besonderheiten im Rahmen der Nr. 39.1 BKat feststellen zu können, die zu einem Absehen vom Regelfahrverbot führen mussten.

3. Fehlende Voreintragungen allein sind kein nicht Grund, von einem Regelfahrverbot abzusehen.

4. Auch eine Gesamtschau aller vorstehend genannten Umstände ist nicht geeignet, die Indizwirkung der Regelfahrverbotsanordnung der Nr. 39.1 BKat zu erschüttern.

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