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Eine Zumessungserwägung, die die Möglichkeit eines Absehens vom Fahrverbot von vornherein mit dem Argument ablehnt, der Betroffene habe dieses bereits vor Antritt seiner neuen Stelle antreten können, ist unzulässig. Dies stellt eine unzulässige Verwertung zulässigen Verteidigungsverhaltens zum Nachteil des Betroffenen dar und überschreitet den tatrichterlichen Bewertungsspielraum. Ein Absehen vom Fahrverbot wegen besonderer beruflicher Härten ist nicht ausgeschlossen, wenn ein Betroffener erst nach Erhalt eines Bußgeldbescheides und anschließender Arbeitslosigkeit eine neue Arbeit aufnimmt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |