Das Verkehrslexikon

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KG v. 18.01.2024: NEEDS_REVIEW: Titelzeile fehlt




Das KG (Urteil vom 18.01.2024 - 3 ORbs 269/23 - 162 Ss 132/23) hat entschieden:

   Es ist verfehlt, den Registerauszug in faksimilierter Form im Urteil wiederzugeben und dadurch Lesbarkeit und Verständnis der Urteilsgründe zu erschweren; ein durchgreifender Rechtsfehler liegt jedoch nicht vor, wenn der wesentliche Registerinhalt bei der Rechtsfolgenbemessung rekapituliert wird. Eine Erhöhung der Regelgeldbuße ist auch bei irrtümlich zu niedrig angenommener Regelgeldbuße innerhalb des Ermessens des Tatrichters, insbesondere wenn gegen den Betroffenen bereits einschlägige Fahrverbote verhängt werden mussten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Bemessung der Geldbuße - Bußgeldhöhe - Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und Voreintragungen
und
Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitungen - Einzelfälle


Gründe:


Kammergericht3. Senat für BußgeldsachenBeschluss vom 18. Januar 20243 ORbs 269/23 ‒ 162 Ss 132/23 ‒ 300 OWi 905/22 In der Bußgeldsache gegen xwegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 18. Januar 2024 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. August 2023 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft ergänzend bemerkt der Senat: 1. Es ist verfehlt, den Registerauszug in faksimilierter Form im Urteil wiederzugeben und dadurch Lesbarkeit und Verständnis der Urteilsgründe zu erschweren (vgl. BGH StRR 2013, 297 und Beschluss vom 28. Mai 2013 ‒ 3 StR 121/13 ‒ [Volltext jeweils bei juris]; Senat DAR 2016, 214).

Durch derartiges "Einkopieren" wird das Urteil mit einer Vielzahl unnötiger (z. B. "Datum der Mitteilung"), unverständlicher (z. B. "Mitteilungsart G", "Mitteilungsmerkmal E") und redundanter (sechsfache Nennung von Namen, Anschrift, Geschlecht u.v.m.) Informationen aufgetrieben. Unklar bleibt auch, welche dieser Einzelheiten der Tatrichter überhaupt verstanden hat und welchen er gegebenenfalls Bedeutung beimisst. Ein durchgreifender und den Urteilsbestand gefährdender Rechtsfehler liegt hier aber schon deshalb nicht vor, weil der wesentliche Registerinhalt bei der Rechtsfolgenbemessung rekapituliert wird (UA S. 8).2. Bei der Bemessung der Geldbuße hat das Amtsgericht die Regelgeldbuße mit 200 Euro irrtümlich bestimmt. Zutreffend wären 260 Euro gewesen.

Die hiernach vorgenommene Erhöhung der (vermeintlichen) Regelgeldbuße auf 520 Euro ist nachdrücklich, bleibt aber innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Rechtsfolgeermessens. Das Amtsgericht hat es, rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, als erheblich bußgelderhöhend bewertet, dass gegen den Betroffenen bereits drei einmonatige Fahrverbote verhängt werden mussten, wobei zwei davon gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen und damit auch im engeren Sinn einschlägige Vorahndungen betrafen. 3. Die Verhängung des (nur) einmonatigen Fahrverbots ist offensichtlich rechtsfehlerfrei. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

RechtsgebieteOWiG, StPOVorschriftenOWiG § 71 Abs. 1; StPO § 267 Abs. 1

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