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Die Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils an den Betroffenen setzt die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde in Lauf, auch wenn ein Verteidiger bevollmächtigt ist, da § 145a Abs. 1 StPO lediglich Zustellungen an den Verteidiger gestattet, aber keine Rechtspflicht begründet, entsprechend zu verfahren. Ein etwaiger Verstoß gegen die in § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO normierte Ordnungsvorschrift, den Verteidiger von der Zustellung an den Betroffenen zu unterrichten, begründet nicht die Unwirksamkeit der Zustellung, sondern kann lediglich im Einzelfall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, wenn ihm nicht zu entnehmen ist, dass die Betroffene ohne Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten, und nicht dargelegt wird, dass sie ihren Verteidiger überhaupt mit der Begründung des Rechtsmittels beauftragt hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |