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Eine Schmerzensgeldforderung kann im Wege der Teilklage geltend gemacht werden, wenn die ernsthafte Möglichkeit weiterer, bereits in der Entwicklung angelegter, aber noch nicht absehbarer Folgen besteht und der Geschädigte bei der Bemessung auf die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetretenen Unfallfolgen abstellt, wodurch eine hinreichende Individualisierung gewährleistet wird. Dies gilt insbesondere, wenn das Erfordernis einer künftigen Entfernung oder eines Wechsels von implantiertem Metallmaterial und die damit einhergehenden Folgen noch nicht absehbar sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |