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Zur Schlüssigkeit des Vortrages eines Haushaltsführungsschadens gehört die Darstellung der konkreten Lebenssituation der Klägerin vor und nach dem Unfall sowie die substantiierte Darstellung, welche Beeinträchtigungen daran hindern, bestimmte Haushaltstätigkeiten auszuführen und in welchem Umfang bislang tatsächlich ausgeführte Arbeiten unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr in dem Umfang möglich oder zumutbar sind. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes können nur nachgewiesene unfallbedingte Verletzungen zugrunde gelegt werden; eine Behauptung 'ins Blaue hinein' ohne geeigneten Beweis ist nicht ausreichend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |