Das Verkehrslexikon

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Hanseatische Oberlandesgericht Bremen v. 19.04.2023: Zur Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers bei arglistiger Täuschung über Vorschäden




Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen (Urteil vom 19.04.2023 - 3 U 41/22) hat entschieden:

   Der Versicherer ist bei vorsätzlicher Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit leistungsfrei, wenn der Vertrag dies bestimmt (§ 28 Abs. 2 S. 1 VVG). Wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat, kommt es auf die Kausalität der Obliegenheitsverletzung für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers nicht an (§ 28 Abs. 3 S. 2 VVG).

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Gründe:


Verfahrensgangvorgehend LG Bremen, 6. Oktober 2022, 6 O 734/20, UrteilTenorDer Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen‒ 6. Zivilkammer - vom 06.10.2022 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 10.05.2023 schriftsätzlich Stellung zu nehmen (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO). GründeI.1 Die Klägerin begehrt Leistungen aus einem Kaskoversicherungsvertrag nach einem Diebstahlvon Fahrzeugteilen.2 Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung für ein FahrzeugMarke BMW, Modell 335 D Coupé, amtl. Kennzeichen (…). Die Erstzulassung des Fahrzeugswar am 17.04.2009.

Die Laufleistung des Fahrzeugs belief sich im Januar 2019 auf220.000 km.3 Nach dem als Anlage K1 vorgelegten Kaufvertrag vom 22.11.2018 hatte die Klägerin diesesFahrzeugs am gleichen Tag zu einem Preis von 18.500 Euro erworben. Im Kaufvertragsformular(Anlage K1, Bl. 4 d. A.) ist in der Spalte "Der Verkäufer erklärt:" angekreuzt"Das Fahrzeug hat folgende Vorschäden:". Weiterer Text findet sich in dieser Zeile nicht.4 Die Klägerin zeigte gegenüber der Beklagten einen Diebstahl von Kraftfahrzeugteilen inder Nacht vom 12. auf den 13. Januar 2019 an. Am 14.

Januar erstellte die Polizei anhandder Angaben der Klägerin eine Strafanzeige, in der sie festhielt, dass die Teile augenscheinlichfachmännisch ausgebaut worden seien und dass die Klägerin ausdrücklich aufdie Veranlassung einer Spurensuche verzichtet habe.5 Daraufhin besichtigte am 15.01.2019 ein von der Beklagten entsandter Gutachter, derZeuge H., das Fahrzeug und erstellte unter dem 17.01.2019 ein Gutachten (Anlage BI). Er ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 18.098,28 € brutto.- Seite 1 von 5 -6 Die Beklagte stellte Nachforschungen an und bat die Klägerin um Nachweis der durchden Voreigentümer vorgenommenen Reparaturarbeiten nach einem offenbar ähnlichenSchadensfall.

Die Klägerin legte daraufhin eine Rechnung des Voreigentümers vom12.11.2018 (Anlage K6, Blatt 14 der Akte) über Reparaturkosten in Höhe von 8.469,42 €vor.7 Mit Schreiben vom 19.06.2019 (Anlage K7, Blatt 15 der Akte, entspricht Anlage B5) stelltedie Beklagte der Klägerin diverse Nachfragen. Mit Schreiben vom 08.07.2019 (AnlageB4) wies sie insbesondere darauf hin, dass wegen der Vorschäden zur Feststellungdes Wiederbeschaffungswertes die entsprechenden Reparaturnachweise zu den durchgeführtenInstandsetzungsarbeiten benötigt würden. Die Klägerin beantwortete die Fragenhandschriftlich auf der Rückseite des Schreibens vom 19.06.2019 (Anlage B5, Blatt15 Rückseite der Akte). Dabei gab sie u.a.

an, Vorschäden am Fahrzeug seien ihr nichtbekannt.8 Das Fahrzeug veräußerte die Klägerin unrepariert für 5.200,00 Euro.9 Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- unHanseatische Oberlandesgericht Bremen, 3 U 41/22, Entscheidung vom 19.04.2023 [IWW-Abruf 237303, Urteilsvolltext]

ise zu den durchgeführtenInstandsetzungsarbeiten benötigt würden. Die Klägerin beantwortete die Fragenhandschriftlich auf der Rückseite des Schreibens vom 19.06.2019 (Anlage B5, Blatt15 Rückseite der Akte). Dabei gab sie u.a. an, Vorschäden am Fahrzeug seien ihr nichtbekannt.8 Das Fahrzeug veräußerte die Klägerin unrepariert für 5.200,00 Euro.9 Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der gestelltenAnträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.10 Das Landgericht Bremen, 6. Zivilkammer, hat die Klage abgewiesen. Es könne dahingestelltbleiben, ob die Klägerin im Rahmen der Anzeige und Aufklärung des Vorfalls Obliegenheitenverletzt habe und die Beklagte dadurch nach den Versicherungsbedingungen(Ziffer E 2.1. AKB entsprechend § 28 VVG) leistungsfrei geworden sei.

Denn die Geltendmachungdes Schadensersatzanspruchs durch die Klägerin scheitere vorliegend jedenfallsdaran, dass die Klägerin die sach- und fachgerechte Reparatur des maßgeblich diegleichen Teile betreffenden Vorschadens nicht ausreichend dargelegt und bewiesen habe. Auf die Entscheidungsgründe wird ergänzend verwiesen.11 Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung, mit der die Klägerin ihre erstinstanzlichenAnträge weiterverfolgt, wendet sich die Klägerin gegen die Annahme des Landgerichts,die Klägerin habe die fachgerechte Reparatur der Vorschäden nicht hinreichenddargelegt und nicht bewiesen. Was vor der Besitzzeit des Geschädigten mit dem Fahrzeuggeschehen sei, sei dem Geschädigten regelmäßig unbekannt und liege außerhalbseiner Wahrnehmungen.

Ihm aufzuerlegen, Vorfälle, die Jahre zurückliegen, vollständigaufzuklären und den Beleg für jede einzelne Reparatur bis ins Detail zu verlangen, überspannedie Anforderungen. Die Klägerin habe vorgetragen und in ihrer persönlichen Anhörungauch bestätigt, dass das Fahrzeug weder bei Ankauf noch danach bis zum streitgegenständlichenVorfall Auffälligkeiten gezeigt habe, keine Vorschäden aufgewiesenhabe und vollständig und intakt gewesen sei. Auch der vernommene Zeuge Ö habe diesesbestätigt. Des Weiteren habe sie vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass dasFahrzeug von dem angestellten Gutachter der Beklagten selbst untersucht worden seiund Vorschäden nicht festgestellt worden seien. Die Klägerin sei damit ihrer DarlegungsundBeweislast bei dem hier streitgegenständlichen Sachverhalt entgegen der Auffassungdes Landgerichts nachgekommen.

Das Landgericht habe auch hinreichende Anhaltspunktefür eine Schätzung der Höhe des Schadens gehabt, aber eine Schätzung derSchadenshöhe unterlassen.12 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. II.13 Der Senat ist einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung offensichtlichunbegründet ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung durch Urteil unter Zulassung der Revision ist auch nicht gemäß § 522Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung oder zurFortbildunHanseatische Oberlandesgericht Bremen, 3 U 41/22, Entscheidung vom 19.04.2023 [IWW-Abruf 237303, Urteilsvolltext]

te verteidigt das angefochtene Urteil. II.13 Der Senat ist einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung offensichtlichunbegründet ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung durch Urteil unter Zulassung der Revision ist auch nicht gemäß § 522Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung oder zurFortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Schließlich ist auch eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1Nr. 4 ZPO).14 Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zurecht insgesamt abgewiesen. Das Berufungsvorbringenrechtfertigt keine andere Entscheidung.15 Entgegen der Darstellung im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils dürfte die Frage,ob die Klägerin auch Eigentümerin des Fahrzeugs gewesen ist, allerdings nicht unstreitigsein.

Denn die Beklagte hat erstinstanzlich bestritten, dass die Klägerin Eigentümerindes Fahrzeugs sei (vgl. Klageerwiderung vom 16.09.2020, Bl. 34 f. d. A.). Die Beklagtehat ebenso bestritten, dass die Klägerin über die erforderlichen Mittel der Kaufpreiszahlungin Höhe von 18.500 Euro in bar verfügt habe und diese Zahlung geleistet habe. DieKlägerin hat hierzu lediglich in der Replik (Bl. 43 d. A.) vorgetragen, sie habe eine Zahlunggeleistet, was sich aus der Unterschrift des Verkäufers im Kaufvertragsformular ergebeund hat für die Zahlung Zeugenbeweis des Verkäufers E. angeboten.16 Letztlich kann diese Frage aber dahingestellt bleiben.

Der Senat braucht auch nicht zuentscheiden, ob die zur Darlegung der ordnungsgemäßen Reparatur eines Vorschadensentwickelten Grundsätze in einem Fall gelten, in dem der fragliche ‒ zu einem großenTeil übereinstimmende ‒ Vorschaden nur drei Monate vor dem Versicherungsfall und ca.einen Monat vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch den Versicherungsnehmer bzw. eineandere Person, von einem Bekannten, eingetreten ist. Darauf kommt es ebenfalls nichtan, denn jedenfalls ist die Beklagte leistungsfrei wegen arglistiger Täuschung der Klägeringegenüber der Beklagten.17 Der Versicherer ist bei vorsätzlicher Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllendenvertraglichen Obliegenheit leistungsfrei, wenn der Vertrag dies bestimmt, § 28Abs. 2 S. 1 VVG.

Wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat,kommt es auf die Kausalität der Obliegenheitsverletzung für die Feststellung oder denUmfang der Leistungspflicht des Versicherers nicht an, § 28 Abs. 3 S. 2 VVG.18 Eine arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrerTatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltungeines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem erbewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt (BGH, Beschlussvom 4. 5. 2009, IV ZR 62/07, VersR 2009, 968, beck-online). Eine Bereicherungsabsichtdes Versicherungsnehmers ist dabei nicht erforderlich. Es reicht Hanseatische Oberlandesgericht Bremen, 3 U 41/22, Entscheidung vom 19.04.2023 [IWW-Abruf 237303, Urteilsvolltext]

rerTatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltungeines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem erbewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt (BGH, Beschlussvom 4. 5. 2009, IV ZR 62/07, VersR 2009, 968, beck-online). Eine Bereicherungsabsichtdes Versicherungsnehmers ist dabei nicht erforderlich. Es reicht aus, dass der Versicherungsnehmereinen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt,etwa indem er Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprücheausräumen will und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierungmöglicherweise beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 21.11.2012, IV ZR 97/11, VersR2013, 175, beck-online).

Es genügt hierfür, etwa Beweisschwierigkeiten vermeiden, dieRegulierung beschleunigen, nicht "unnötig Sand ins Getriebe" der Regulierung bringenoder allgemein auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen zu wollen (BeckOKVVG/Marlow, 18. Ed. 01.02.2023, VVG § 28 Rn. 201 m. w. N.).19 So liegt der Fall hier. Die Beklagte ist jedenfalls vollständig leistungsfrei wegen arglistigerVerletzung der der Klägerin obliegenden Aufklärungspflichten gem. § 28 VVG i. V.m. Ziffer E.2.1, E.2.2. AKB.20 Es ist unstreitig, dass das Fahrzeug Vorschäden aufwies. Dies ergibt bereits aus demKaufvertrag, wo die Frage der Vorschäden bejaht wird, ohne dass dort konkrete Vorschädenaufgelistet werden.21 Der Klägerin war daher sehr wohl bekannt, dass das Fahrzeug Vorschäden aufwies.

Siemag diese als repariert und daher den Zustand als "ordnungsgemäß" empfunden haben,aber dennoch waren ihr aus dem Kaufvertrag Vorschäden bekannt. Die Antwort der Klägerinwar daher nachweislich falsch.22 Ziff. E.1.3 AKB verpflichtet den Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfallesdazu, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann, insbesondereFragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß undvollständig zu beantworten. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf jeden Umstand, derzur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann, soweit dem Versicherungsnehmernichts Unbilliges zugemutet wird (vgl. BGH NJW 2015, 949). Dazu gehört unzweifelhaftdie Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über solche Umstände zuinformieren, die für die Höhe des Schadens von Bedeutung sind.

Es ist allgemein anerkannt,dass Fragen des Versicherers nach Vorschäden zur Aufklärung sachdienlich undvom Versicherungsnehmer richtig und vollständig zu beantworten sind (vgl. nur BGH,Urteil vom 5. Dezember 2001 - IV ZR 225/00, VersR 2002, 173). Denn frühere Schädenkönnen den Marktwert eines Fahrzeugs selbst dann beeinflussen, wenn sie vollständigrepariert sind (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2001 - IV ZR 225/00, VersR 2002, 173). DieKlägerin war deswegen verpflichtet, gegenüber der Beklagten auf den aus dem Kaufvertragersichtlichen Vorschaden hinzuweisen.23 Diese Pflicht besteht auch dann, wenn zuguHanseatische Oberlandesgericht Bremen, 3 U 41/22, Entscheidung vom 19.04.2023 [IWW-Abruf 237303, Urteilsvolltext]

er 2001 - IV ZR 225/00, VersR 2002, 173). Denn frühere Schädenkönnen den Marktwert eines Fahrzeugs selbst dann beeinflussen, wenn sie vollständigrepariert sind (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2001 - IV ZR 225/00, VersR 2002, 173). DieKlägerin war deswegen verpflichtet, gegenüber der Beklagten auf den aus dem Kaufvertragersichtlichen Vorschaden hinzuweisen.23 Diese Pflicht besteht auch dann, wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, es habeein vollständig reparierter Vorschaden vorgelegen. Die Klägerin hat diese Pflicht arglistigverletzt, indem sie wahrheitswidrig gegenüber der Beklagten angab, ihr sei kein Vorschadenbekannt gewesen.24 Es kann daher somit dahingestellt bleiben, ob der Anspruch der Klägerin in voller Höheauch daran scheitert, dass die Klägerin die vollständige und fachgerechte Reparatur derVorschäden nicht hinreichend dargelegt habe. Gleiches gilt für die Frage, ob auch ohneNachweis der Reparatur von Vorschäden ein Ersatzanspruch dann bestehen könnte,wenn und soweit bestimmte abgrenzbare Schäden durch das Schadensereignis verursachtworden sind (eingehend dazu: OLG Bremen, NJW-RR 2021, 1468, 1472). Nach demoben Gesagten kommt es auf diese Fragen insgesamt nicht an, da ein Anspruch der Klägerinjedenfalls wegen arglistiger Täuschung der Beklagten insgesamt ausgeschlossenist. III.25 Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat aus Kostengründen dieRücknahme des Rechtsmittels nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sichvorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisseszum GKG).

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