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Der Versicherer ist bei vorsätzlicher Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit leistungsfrei, wenn der Vertrag dies bestimmt (§ 28 Abs. 2 S. 1 VVG). Wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat, kommt es auf die Kausalität der Obliegenheitsverletzung für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers nicht an (§ 28 Abs. 3 S. 2 VVG). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |