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Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg, wenn den Anträgen auf Überlassung der digitalen Falldaten der gesamten Messreihe und Aussetzung der Hauptverhandlung nicht entsprochen und die Verteidigung daher in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt wurde (§ 338 Nr. 8 StPO i. V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |