|
Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis), wie Amphetamin, die Fahreignung, und zwar unabhängig von der Häufigkeit des Konsums. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers nachgewiesen oder die Einnahme eingeräumt wurde. Eine Wiedererlangung der Fahreignung ist nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV erst nach Entgiftung, Entwöhnung und einjähriger Abstinenz zu bejahen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |