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Bei einer doppelten Zustellung an den Betroffenen und seinen Verteidiger richtet sich die Berechnung der Rechtsmittelfrist nach der zuletzt bewirkten wirksamen Zustellung (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 37 Abs. 2 StPO). Der Nachweis der Bevollmächtigung des Verteidigers zur Entgegennahme von Zustellungen (§ 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG) muss nicht zwingend durch ein zu den Akten gereichtes Dokument erfolgen, sondern kann auch durch eine Gesamtschau der im Einzelfall vorliegenden Tatsachen, insbesondere durch wiederholtes Tätigwerden als Verteidiger, erbracht werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |