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Die Urteilsgründe müssen im Hinblick auf die Identifizierung des Betroffenen als Fahrzeugführer der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerecht werden. Dies erfordert entweder eine Bezugnahme auf das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i. V.m. § 71 Abs. 1 OWiG, wodurch das Lichtbild zum Bestandteil der Urteilsgründe wird, oder, falls keine Bezugnahme erfolgt, eine ausführliche Beschreibung des Fotos und der abgebildeten Person, die dem Rechtsmittelgericht die Prüfung der Eignung des Fotos zur Identifizierung ermöglicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |