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Der Senat hält nicht länger daran fest, dass der Tatrichter bei der Bemessung der Geldbuße grundsätzlich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen aufzuklären und zu diesen im Urteil in nachprüfbarer Weise Feststellungen zu treffen hat, soweit es sich nicht um geringfügige Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 OWiG handelt. Dies gilt jedenfalls für die Fälle, in denen keine die Regelgeldbuße nach dem Bußgeldkatalog übersteigende Geldbuße festgesetzt wird und weder aufgrund der Angaben des Betroffenen noch sonst Anhaltspunkte für außergewöhnliche wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |