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Genaue Feststellungen zum nicht bestehenden Versicherungsschutz sind erlässlich, wenn der Angeklagte glaubhaft einräumt, um den fehlenden Versicherungsschutz gewusst zu haben. Ein eigenständiger Gebrauch eines nicht haftpflichtversicherten Fahrzeugs (§ 6 Abs. 1 Alt. 1 PflVG) liegt auch vor, wenn der Angeklagte als Halter und Käufer des PKW im Wissen um die fehlende Versicherung und gefälschte Kennzeichen bei der Fahrt einer anderen Person Beifahrer ist, sofern er die Tatherrschaft hatte. Die Zäsurrechtsprechung bei Verkehrsunfällen wird durch den Grundsatz überlagert, dass das fortdauernde Gebrauchen unechter Kennzeichen mehrere Fahrten zu einer Tat verklammert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |