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Bleibt der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung fern und wird daraufhin der Einspruch durch Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, so kann die Einspruchsverwerfung das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzen, wenn einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu Unrecht nicht entsprochen worden ist. Die Entbindung ist nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt, sondern dieses ist verpflichtet, dem Entbindungsantrag zu entsprechen, wenn feststeht, dass von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung ein Beitrag zur Sachaufklärung nicht erwartet werden kann. Eine Ablehnung des Entbindungsantrags allein mit dem Wunsch, einen persönlichen Eindruck im Hinblick auf die Bußgeldbemessung zu gewinnen, genügt nicht, da dies den Anspruch auf Entbindung nach § 73 Abs. 2 OWiG entwerten würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |