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Ein Kraftfahrzeugversicherungsvertrag für ein Motorrad, das zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses wegen erloschener Betriebserlaubnis nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war, verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot und ist damit nicht nach § 134 BGB nichtig. Es gibt kein Gesetz, das den Abschluss von Kaskoversicherungsverträgen für Kraftfahrzeuge verbietet, die nicht über eine Zulassung zum Straßenverkehr verfügen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |