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Handelt es sich bei einem geführten E-Scooter nicht um ein Elektrokleinstfahrzeug, weil es eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreichen kann (während Elektrokleinstfahrzeuge gemäß § 1 Abs. 1 eKFV eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h aufweisen), so ist es als Kraftfahrzeug einzustufen. Für ein solches Kraftfahrzeug beansprucht der Grenzwert von 1,1 ‰ Geltung für die Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |