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Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor, wenn das Amtsgericht die Hauptverhandlung unter Verstoß gegen § 74 Abs. 1 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen durchführt. Dies gilt auch, wenn die Verteidigerin ohne schriftliche Vertretungsvollmacht den Entbindungsantrag stellte und den Betroffenen vertrat. Eine Gehörsverletzung ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene durch die Verhandlung zur Sache und die Herabsetzung der Geldbuße nicht schlechter gestellt wurde als bei einer korrekten Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |