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OLG Zweibrücken v. 17.10.2023: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs trotz fehlerhafter Entbindung vom persönlichen Erscheinen




Das OLG Zweibrücken (Urteil vom 17.10.2023 - 1 ORbs 1 SsRs 37/23) hat entschieden:

   Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor, wenn das Amtsgericht die Hauptverhandlung unter Verstoß gegen § 74 Abs. 1 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen durchführt. Dies gilt auch, wenn die Verteidigerin ohne schriftliche Vertretungsvollmacht den Entbindungsantrag stellte und den Betroffenen vertrat. Eine Gehörsverletzung ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene durch die Verhandlung zur Sache und die Herabsetzung der Geldbuße nicht schlechter gestellt wurde als bei einer korrekten Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Persoenliches Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung
und
Zeugenvernehmung ohne Betroffenen

Gründe:


OLG ZweibrückenBeschluss vom 17. Oktober 2023 1 ORbs 1 SsRs 37/23TenorDer Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 07.12.2022 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt. GründeI.1Die Stadt Ludwigshafen am Rhein hat gegen den Betroffenen am 01.03.2022 einen Bußgeldbescheid wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h erlassen und darin eine Geldbuße von 180 EUR festgesetzt.2Nachdem der Betroffene hiergegen form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hatte, ist Hauptverhandlungstermin auf den 07.12.2022 bestimmt worden. Der Betroffene ist zu diesem Termin nicht erschienen.

Seine - nicht mit einer schriftlichen Vertretungsvollmacht versehene - Verteidigerin hat zu Beginn der Hauptverhandlung die Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen beantragt. Die Jugendrichterin des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein hat diesem Antrag stattgegeben, ohne den Betroffenen zur Sache verhandelt und den Betroffenen wegen einer am 11.01.2022 als Führer eines Personenkraftwagens innerhalb geschlossener Ortschaften begangenen, fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt.3Die Verteidigerin des Betroffenen hat in ihrem Schriftsatz vom 14.12.2022, der auch an diesem Tag bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein eingegangen ist, die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.

Nachdem das Urteil am 26.04.2023 der Verteidigerin zugestellt worden war, hat der Betroffene mit der am 26.05.2023 eingegangenen anwaltlichen Rechtsbeschwerdebegründung die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt und die Sachrüge erhoben.4Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 26.07.2023 beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil nicht zuzulassen.5Der Betroffene hatte Gelegenheit zur Gegenerklärung, hat hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht. II.6Der Antrag die Rechtsbeschwerde zuzulassen war als unbegründet zu verwerfen.7In dem angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100,- EUR festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr.

1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oderOberlandesgericht Zweibrücken, 1 ORbs 1 SsRs 37/23, Entscheidung vom 17.10.2023 [IWW-Abruf 238709, Urteilsvolltext]

cht. II.6Der Antrag die Rechtsbeschwerde zuzulassen war als unbegründet zu verwerfen.7In dem angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100,- EUR festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.81. Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken in ihrer Antragsschrift vom 26.07.2023 Bezug, soweit dort zur Sachrüge und Fortbildung des Rechts ausgeführt wird.92. Auch die Gehörsrüge dringt nicht durch.

Mit ihr beanstandet der Betroffene, dass das Amtsgericht seinen Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen fehlerhaft beschieden, ohne seine Anwesenheit zur Sache verhandelt und hierdurch den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt habe. Eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung kann auf der Grundlage des Rechtsbeschwerdevorbringens jedoch nicht festgestellt werden.10Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Art. 103 Abs.

1 GG geht davon aus, dass die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen bleiben muss (BVerfGE 9, 89 <95 f.>; 74, 1 <5>), und gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Bei der Verletzung solcher Vorschriften bedarf es aber jeweils der Prüfung, ob dadurch nicht zugleich das unabdingbare Maß verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verkürzt worden ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1992 ‒ 2 BvR 700/91, juris, Rn. 14).11Grundsätzlich ist der Betroffene in einem Bußgeldverfahren zum Erscheinen in der Hauptverhandlung gemäß § 73 Abs. 1 OWiG verpflichtet, womit sein Anwesenheitsrecht als Ausprägung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör korrespondiert (§ 79 Abs.

3 Satz 1 OWiG i. V.m. § 338 Nr. 5 StPO). Der Betroffene kann allerdings auf sein Anwesenheitsrecht verzichten. Die Hauptverhandlung darf aber nur dann in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt werden, wenn er nicht erschienen ist und darüber hinaus von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war, § 74 Abs. 1 OWiG. In einer fehlerhaften Anwendung der Norm kann ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegen (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 25.04.2002 - 2 Ss (OWi) 44 Z/02; NZV 2003, 587).12Das Amtsgericht hat die Hauptverhandlung zwar unter Verstoß gegen § 74 Abs. 1 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt. Es hat dem Antrag auf EntbOberlandesgericht Zweibrücken, 1 ORbs 1 SsRs 37/23, Entscheidung vom 17.10.2023 [IWW-Abruf 238709, Urteilsvolltext]

nlichen Erscheinen entbunden war, § 74 Abs. 1 OWiG. In einer fehlerhaften Anwendung der Norm kann ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegen (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 25.04.2002 - 2 Ss (OWi) 44 Z/02; NZV 2003, 587).12Das Amtsgericht hat die Hauptverhandlung zwar unter Verstoß gegen § 74 Abs. 1 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt. Es hat dem Antrag auf Entbindung, den die Verteidigerin zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt hat, nachdem der Betroffene nicht erschienen war, stattgegeben und zugelassen, dass die Verteidigerin den Betroffenen in der Hauptverhandlung vertritt. Da die Verteidigerin keine schriftliche Vertretungsvollmacht hat, konnte sie aber weder den von ihr zu Beginn der Hauptverhandlung gestellten Entbindungsantrag wirksam stellen, noch konnte sie den Betroffenen in der Sitzung wirksam vertreten, § 73 Abs.

2 und 3 OWiG (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.08.2011 ‒ 1 SsBs 26/10, juris). Entschuldigungsgründe, die ein Fehlen des Betroffenen rechtfertigen, wurden im Rahmen der Hauptverhandlung nicht vorgetragen, und es ist aus der Rechtsbeschwerde auch nicht ersichtlich, dass dem Amtsgericht Entschuldigungsgründe bekannt waren. Richtigerweise hätte die Jugendrichterin den Einspruch des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ohne Verhandlung zur Sache verwerfen müssen.13Dieser Verstoß gegen einfaches Recht hat im vorliegenden Fall aber nicht den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt. Das verfahrensrechtlich gebotene Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG wäre ausschließlich aufgrund verfahrensrechtlicher Vorschriften ohne materiell-rechtliche Prüfung ergangen, mit der Folge, dass der Betroffene mit seinem Vortrag zur Sache bei richtiger Verfahrensweise nicht gehört worden wäre.

Das Amtsgericht hat hier den Vortrag des Betroffenen dagegen zu seinen Gunsten in der Weise berücksichtigt, dass die Geldbuße herabgesetzt wurde.14Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 4 OWiG). III.15Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.16Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

RechtsgebietOWiGVorschriften§ 74 OWiG

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