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Ein fahrlässiger Verstoß gegen § 38 Abs. 1 S. 2 StVO liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer ein Einsatzfahrzeug mit aktivierten Signalen aufgrund von Ablenkung (Gespräche, Radio) zu spät wahrnimmt und die Fahrspur nicht rechtzeitig freigibt. Die Notwendigkeit, die Ehefrau zu Arztterminen zu fahren, stellt keine unzumutbare Härte dar, die von einem Regelfahrverbot abweichen ließe, wenn keine weiteren Umstände dargelegt werden, die alternative Transportmöglichkeiten ausschließen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |