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Den gesetzlichen Regelungen des RVG ist nicht zu entnehmen, dass in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich von einer unterdurchschnittlichen Bedeutung der Sache im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG auszugehen ist, insbesondere wenn die technischen Voraussetzungen der Messung durch ein privates Sachverständigengutachten überprüft werden sollen. Die Kosten für die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens sind als notwendige Kosten anzusehen, wenn ohne sachverständige Feststellungen unterlegte, konkrete Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Messung damit zu rechnen gewesen wäre, dass das Gericht einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ablehnen würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |