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1. In der Kasko-Versicherung ist der Fahrer eines Kfz nicht mitversichert und damit grds. wie ein beliebiger Dritter zu behandeln. 2. Trifft einen beim Versicherungsnehmer angestellter Fahrer an der Schadensherbeiführung nur leichte Fahrlässigkeit, bestehen keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die der Versicherer auf sich überleiten könnte. 3. § 142 StGB stellt keine Schutzgesetz zugunsten des Kaskoversicherers dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |