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Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO ist nicht anzuordnen, wenn die Schadenshöhe nicht mit der erforderlichen Gewissheit über der Erheblichkeitsgrenze liegt und die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB nicht besteht, weil die Beschuldigte sich nach anfänglichem Entfernen zeitnah zum Unfallort begab, die Leitstelle informierte und ihre Beteiligung einräumte, wodurch die notwendigen Feststellungen ermöglicht wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |