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Bei Rücknahme eines Bußgeldbescheides und Einstellung des Verfahrens hat die Staatskasse regelmäßig die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen (§ 105 Abs. 1 OWiG i. V.m. § 467a StPO und § 467 Abs. 2 bis 5 StPO). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |