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Eine Verjährungsunterbrechung durch Erlass oder Zustellung eines Bußgeldbescheides ist nicht erfolgt, wenn dieser an eine falsche Adresse versandt wurde und nicht nachweislich zur Kenntnis des Betroffenen gelangte. Die Gewährung von Akteneinsicht an einen nicht bevollmächtigten Verteidiger heilt eine fehlende Zustellung an den Betroffenen nicht, da der Verteidiger nicht empfangsberechtigt war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |